Nachschusspflicht bei Optionen – Erklärung

Autor: Armin Hecktor Inhaltlich geprüft von: Philipp Berger

Nachschusspflicht von Optionen – Bei Privatanlegern herrscht oft Unklarheit, ob und in welchem Rahmen eine Nachschusspflicht eintreffen kann. Während der Privatanleger beim CFD Handel vor einer solchen Verpflichtung rechtlich geschützt ist, schaut es beim Handel mit Futures und Optionen etwas anders aus. Allerdings müssen gewissen Voraussetzungen erfüllt sein, dass es tatsächlich zur Nachschusspflicht kommt.

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Nachschusspflicht – Definition

Im Allgemeinen wird unter einer Nachschusspflicht das Begleichen von nachträglich auftretenden Verbindlichkeiten verstanden. Diese Ausgleichszahlungen sind dabei gesetzlich oder vertraglich geregelt. Von einer Nachschusspflicht wird insbesondere im Gesellschaftsrecht und im Finanzwesen gesprochen. Nachfolgend wird ausschließlich die Nachschusspflicht, die im Rahmen des Optionshandels zur Anwendung kommt, betrachtet.

Gibt es eine Nachschusspflicht bei Optionen?

Optionen, die zuerst gekauft und dann verkauft werden, haben keine Nachschusspflicht. Der maximale Verlust ist auf die bezahlte Optionsprämie begrenzt. Bei Optionen, die zuerst verkauft werden, kann jedoch eine Nachschusspflicht geben. Daher lautet die Antwort ja, aber diese gilt nicht pauschal für jedes Optionsgeschäft, sondern es muss differenziert werden und gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.

Aus diesem Grund sollte bei dieser Frage eine essenzielle Unterscheidung zwischen einem Optionskauf und einem Optionsverkauf in Form eines Stillhaltergeschäfts vorgenommen werden.

Wann entsteht eine Nachschusspflicht bei Optionen?

Grundsätzlich gilt, werden Optionen gekauft, dann beschränkt sich das maximale Verlustrisiko auf die Höhe des Kapitaleinsatzes, der für den Kauf der Optionen aufgebracht wurde. Mehr kann ein Privatanleger nicht verlieren.

  • Da für den Optionskauf das entsprechende Kapital auf dem Depot vorhanden sein muss, besteht bei sog. Long-Positionen wie beispielsweise Long Call oder Long Put keine Nachschusspflicht. Das Optionsgeschäft ist also von Beginn an durch den Einsatz von vorhandenen Barmitteln gedeckt.
  • Bei einem Short Call oder Short Put ist diese Voraussetzung nicht zwangsläufig gegeben, da der Verlust das hinterlegte Kapital auf dem Depot übersteigen kann. Dementsprechend kann es bei diesen sog. Short-Positionen für den Optionsverkäufer (Stillhalter) zur Nachschusspflicht kommen.

Hierfür müssen aber unterschiedliche Kriterien erfüllt sein, auf die in den folgenden Abschnitten eingegangen wird.

Short Call vs. Short Put

Sowohl beim Short Call und beim Short Put kann also eine Nachschusspflicht geben. Allerdings gilt es auch hier wieder zu unterscheiden.

  • Das maximale Verlustrisiko ist bei einem Short Call theoretisch unbegrenzt, da der Kurs des Underlyings theoretisch unendlich ansteigen kann.
  • Bei einem Short Put auf eine Aktie ist das maximale Verlustrisiko hingegen durch einen Kursstand von 0 begrenzt, da der Aktienkurs per Definition nicht tiefer fallen kann.

Ein anderes Bild ergibt sich bei Rohstoffen, wie beispielsweise Öl. Am 20. April 2020 kam es im WTI Öl Futures-Kontrakt für den Monat Mai zu einem massiven Kursrutsch, der den Preis des Mai Futures in den negativen Bereich drückte. Das Tief wurde bei ca. -40 USD markiert.

Nachschusspflicht bei Short-Positionen

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kann im Allgemeinen eine Nachschusspflicht bei beispielsweise einer Short Call Position wesentlich höher ausfallen als bei einer Short Put Position. An dieser Stelle sei allerdings erwähnt, dass eine solche Nachschusspflicht, also eine Situation, in der die Verluste sämtliche Vermögenswerte (Barmittel und Wertpapiere) im Depot übersteigen, äußerst selten und nur in Extremfällen vorkommt.

Die Terminbörsen und Broker haben zur Verhinderung solcher Situationen verschiedene Sicherheitsmechanismen eingeführt. Für die Eröffnung einer Short-Position eine Sicherheitsleistung, die sog. Margin erforderlich. Außerdem soll mit dem sog. Margin Call frühzeitig durch die Aufforderung zum Mittelnachschuss oder der Liquidierung offener Depotpositionen eine Nachschusspflicht verhindert werden.

Beispiele

Wie im vorherigen Abschnitt erläutert, kann es beim Optionshandel lediglich bei Short-Positionen zu einer Nachschusspflicht kommen. Dabei kann das Ausmaß dieser Pflicht auf der Oberseite (Short Call) wesentlich größere Züge annehmen als auf der Unterseite (Short Put). Im Folgenden sei dies veranschaulicht.

Beispiel – Nachschusspflicht bei Short Put

Angenommen ein beliebiger Aktienkurs notiert bei 42 EUR. Ein Anleger entscheidet sich dafür einen Short Put mit Basispreis 40 EUR auf diese Aktie zu eröffnen und kassiert dafür eine Prämie in Höhe von 50 EUR (Optionspreis 0,50 EUR * Multiplikator 100 = Prämie 50 EUR).

  • Der Position liegt also die Annahme zugrunde, dass der Aktienkurs bei Fälligkeit über 39,50 EUR notiert (Basispreis 40 EUR – Optionspreis 0,50 EUR = Break-even 39,50 EUR).
  • Des Weiteren sei angenommen, dass der Broker für diesen Short Put eine zu hinterlegende Margin von 600 EUR fordert (aus Gründen der Vereinfachung wird die Margin als konstant betrachtet).

Wichtig ist dabei, dass die Margin nicht den maximalen Verlust widerspiegelt, sondern das Mindestkapital, das für die Eröffnung der Position auf dem Depot hinterlegt sein muss.

Marginanforderung

In diesem Beispiel wäre es also theoretisch ausreichend, wenn ein Anleger sein Depot mit 600 EUR ausstattet. In der Praxis ändern sich jedoch die Marginanforderungen, deshalb sei die Kapitalausstattung auf 1.000 EUR festgelegt. Damit hätte ein Anleger etwas Spielraum hinsichtlich der Marginanforderungen, aber auch hinsichtlich möglicher Kursverluste. Was ist damit gemeint?

Unter der Annahme einer konstanten Margin, könnte der Aktienkurs während der Laufzeit bis maximal 29,50 EUR sinken. Bis zu diesem Kursstand würde die Kapitalausstattung von 1.000 EUR genügen, um einen Margin Call zu vermeiden (theoretische Annahme, in der Praxis würde der Margin Call früher erfolgen). Sollte der Kurs unter diesen Kursstand fallen, dann würde die Position zwangsliquidiert.

Szenario: unerwartetes Ereignis

Es könnte aber auch ein unvorhergesehenes Ereignis eintreten, wie beispielsweise die Entkopplung einer Währung (Schweizer Franken 2015) oder eine Insolvenz. Der Fall Wirecard hat in der jüngsten Vergangenheit aufgezeigt, dass dies auch überraschend geschehen kann. Beim Eintritt solcher Ereignisse hat ein Anleger in der Regel keine Chance zu reagieren, insbesondere dann nicht, wenn es über Nacht geschieht.

Welche Folgen hätte eine Insolvenz in dem dargestellten Beispiel für den Anleger? In der Regel fällt der Aktienkurs nicht sofort auf 0 EUR, hier wird aber von diesem Fall ausgegangen. Der Anleger würde somit einen Verlust von 3.950 EUR erleiden. Da seine Kapitalausstattung allerdings lediglich 1.000 EUR beträgt, würde sich aus dieser Situation eine Nachschusspflicht von 2.950 EUR ergeben.

Beispiel – Nachschusspflicht bei  Short Call

Bei einer Short Call Position gelten prinzipiell die gleichen Zusammenhänge wie im obigen Beispiel, mit dem Unterschied, dass ein Anleger einen Verlust erleidet, wenn der Aktienkurs stärker steigt als erwartet und dieser theoretisch unendlich sein kann.

Ein beliebiger Aktienkurs soll erneut bei 42 EUR notieren und der Anleger eröffnet einen Short Call mit Basispreis 45 EUR. Die Prämie von 50 EUR sei identisch wie oben, dementsprechend würde der Break-even bei 45,50 EUR liegen (Basispreis 45 EUR + Optionspreis 0,50 EUR = Break-even 45,50 EUR).

Der Anleger geht also davon aus, dass der Aktienkurs bei Fälligkeit nicht über 45,50 EUR notiert. Sowohl die Marginanforderung von 600 EUR als auch die Kapitalausstattung in Höhe von 1.000 EUR bleiben ebenfalls identisch.

Was würde nun bei einer dramatischen Kurssteigerung geschehen?

Typische Ereignisse für eine dramatische Kurssteigerung könnten die Veröffentlichung von Unternehmenszahlen oder die Bekanntgabe von medizinischen Studienergebnissen sein. Insbesondere letzteres Ereignis führt regelmäßig zu Kurssteigerungen, die im hohen zweistelligen oder sogar dreistelligen Prozentbereich liegen.

In diesem Beispiel sei genau ein solcher Extremfall von einer Verdoppelung angenommen. Der Aktienkurs würde also über Nacht durch die Bekanntgabe der Studienergebnisse von 42 EUR auf 84 EUR ansteigen. Dieses Ereignis hätte für den Anleger einen Verlust von 3.850 EUR zur Folge. Da seine Kapitalausstattung allerdings lediglich 1.000 EUR beträgt, würde sich aus dieser Situation eine Nachschusspflicht von 2.850 EUR ergeben.

Fazit zur Nachschusspflicht bei Optionen

Die Beispiele haben aufgezeigt, dass bei Short-Positionen eine Nachschusspflicht beseht. Es wurde aber auch deutlich, dass zum Zustande kommen dieser Pflicht einige äußerst ungünstige und vor allem extreme Ereignisse auftreten müssen.

In der Praxis dürfte das tatsächliche Eintreffen einer Nachschusspflicht insbesondere bei Privatanlegern eine Seltenheit sein und schon weit im Voraus durch die etablierten Sicherheitsmechanismen (Margin, Margin Call usw.) eingedämmt werden.

Außerdem kann durch die gezielte Anwendung verschiedener Optionsstrategien das Risiko einer Nachschusspflicht (oder sogar eines Margin Calls) eliminiert werden.

  • Bei einem Short Put bietet sich beispielsweise der Kauf eines aus dem Geld liegenden Puts an. Hierbei ist dann auch von einem Bull Put Spread die Rede.
  • Bei einem Short Call würde sich entsprechend der Kauf eines aus dem Geld liegenden Calls anbieten. Aus dieser Kombination würde sich ein sog. Bear Call Spread ergeben.

In beiden Fällen wäre das maximale Risiko exakt bestimmbar und von Beginn an vordefiniert.

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