Besteuerung von Optionen in Deutschland [2025]

Autoren: Philipp Berger Philipp-Malte Lingnau

Optionen verbriefen das Recht zum Kauf oder Verkauf eines vorab bestimmten Basiswertes. Es handelt sich um bedingte Termingeschäfte. Der Handel mit Optionen kann der Gewinnerzielung oder der Absicherung dienen. Erwirtschaftet der Optionshändler einen Gewinn, ist dieser nach geltendem Recht zu versteuern. Die Besteuerung von Optionen ist für die Ermittlung des Gesamterfolges ein entscheidender Faktor.

Wichtig: Dieser Artikel ist nicht als Steuerberatung zu verstehen. In der Praxis sind verschiedene Faktoren bei der Steuerermittlung zu berücksichtigen und im Zweifel sollte ein Steuerberater konsultiert werden. Ebenso bezieht sich dieser Artikel auf die private Besteuerung, nicht auf die Besteuerung im Rahmen einer Vermögensverwaltenden GmbH (sog. „Trading GmbH“).

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Wann sind Optionsgeschäfte steuerrelevant?

Ein Vorgang gilt dann als (einkommens-)steuerrelevant, wenn er eine Auswirkung auf die Steuerermittlung nach sich zieht. Der Kauf einer Aktie ist beispielsweise genauso wenig steuerrelevant, wie der Kauf eines Autos. Dagegen ist der Verkauf der Aktie mit Gewinn oder der Erhalt einer Dividende steuerrelevant.

Bei der Besteuerung von Optionen unterscheidet sich die Behandlung von Long- und Short-Positionen aufgrund der verschiedenen Rechte und Pflichten, die damit einhergehen.

Long-Position

Der Käufer einer Option nimmt im Optionshandel die Long-Position ein. Durch den Kauf der Option erwirbt der Käufer das Wirtschaftsgut eines „Optionsrechtes“. Die gezahlte Optionsprämie und alle Transaktionskosten zählen zu den Anschaffungskosten für dieses Wirtschaftsgut. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vorgang nicht steuerrelevant.

Wird diese Long-Position geschlossen oder die Option ausgeübt, liegt ein Veräußerungsgeschäft vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lieferung physisch oder als Barausgleich erfolgt. Zu besteuern ist die Differenz aus Anschaffungskosten und dem abschließend erzielten Erlös.

\text{Gewinn~/~Verlust}=\text{Veräußerungserlös}-\text{Anschaffungskosten}

Short-Position bzw. Stillhaltergeschäfte

Der Verkauf einer Option ist bereits bei Eröffnung der Position steuerrelevant. Zu diesem Zeitpunkt erhält der Optionshändler die vereinbarte Prämie. Diese wird steuerlich als Entgelt für sonstige Leistungen bewertet.

Wird die Option durch den Käufer ausgeübt, sind die erhaltene Prämie und der Veräußerungsgewinn / -verlust, der durch die Lieferung entstanden ist, steuerlich getrennt zu betrachten.

Schließt der Optionshändler dagegen seine Short-Position durch den Kauf einer Option derselben Serie, werden die Zahlungsströme steuerlich zusammen betrachtet. Steuerlich relevant ist in diesem Fall die Differenz zwischen der erhaltenen und der gezahlten Prämie zum Schließen der Position. (Achtung: Hinweis zu steuerlicher Änderung weiter unten beachten.)

Die Grundlage für die Besteuerung von Optionen ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz. Dabei unterliegen Kapitalerträge der Kapitalertragssteuer. Diese Steuer ist auch als Abgeltungssteuer bekannt.

Rechtliche Grundlage der Besteuerung von Optionen

Für Privatanleger beträgt die Kapitalertragssteuer 25 % des jeweiligen Kapitalertrages. Zudem erhöht sich die Steuer um 5,5 % Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 % / 9 %). Bei Kirchensteuerpflichtigen wird ein verringerter Abgeltungssteuersatz verwendet.

Steuer Steuersatz
Kapitalertragssteuer 25,00 %
Soli 5,50 %
Kirchensteuer 8,00 % / 9,00 %
Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer 26,375 %
Gesamtbelastung mit 8,00 % Kirchensteuer 27,819 %
Gesamtbelastung mit 9,00 % Kirchensteuer 27,995 %

Hinweis: Sofern bei einem Gemeinschaftskonto/-depot nur ein Inhaber Mitglied in einer Glaubensgemeinschaft ist, wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nur anteilig erhoben.

Freibeträge bei der Besteuerung von Optionen

Bevor die oben genannten Steuersätze angewendet werden, steht jedem Steuerzahler ein Steuerfreibetrag von 1000 Euro pro Person zu. Für Ehepartner kann dieser Betrag addiert werden und ergibt somit 2000 Euro. (Stand: 2024) Auch Minderjährige haben Anspruch auf diesen Pauschalbetrag.

Kapitalerträge bis 1000 Euro / 2000 Euro werden aufgrund dieser Regelung steuerfrei gestellt. Durch Erteilung eines Freistellungsauftrages können inländische Banken und Broker auf den Steuerabzug bereits im Vorfeld verzichten. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, erfolgt der Steuerabzug durch deutsche Finanzinstitute automatisch und der zu viel gezahlte Betrag kann in der Einkommenssteuererklärung zurückgefordert werden.

Liegt der persönliche Steuersatz eines Steuerpflichtigen unterhalb der Abgeltungssteuer von 25 %, kann die sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt werden. Statt der pauschalen Kapitalertragssteuer wird dann der persönliche Steuersatz angewendet. Minderjährige, Studenten und Privatiers können etwa von dieser Regelung profitieren.

Hinweis: Bei dem Steuerfreibetrag handelt es sich genau genommen um eine Werbungskostenpauschale. Kosten aus dem Wertpapier- oder Derivatehandel, wie Fahrtstrecken, Büromaterialien oder Ähnliches können deshalb von Privatpersonen nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Verrechnungsverbote

Die steuerliche Anrechnung von Verlusten ist nur dann möglich, wenn sie der gleichen Einkommensart zugerechnet werden wie die Gewinne. Im Optionshandel existieren jedoch Strategien, die zur Absicherung einer Aktienposition dienen und nicht ausschließlich einer Einkommensart zuzuordnen sind.

Beispiel: Eine Long-Put-Position soll die Kursverluste einer physisch gehaltenen Aktie kompensieren. Sinkt der Kurs der zugrunde liegenden Aktie, kann die Option mit Gewinn geschlossen werden, um den Verlust der Aktienposition auszugleichen. Dieser Gewinn ist als Einkommen aus Termingeschäften zu versteuern. Wird die zuvor abgesicherte Aktie gleichzeitig mit dem Schließen der Optionsposition verkauft, kann der entstehende Verlust allerdings nicht angerechnet werden. Es handelt sich um einen Verlust aus dem Aktienhandel. Dieser Verlust kann nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden. Somit wird er in Form eines Verlustvortrages fortgeschrieben, bis eine Verrechnung möglich ist.

Steuervorauszahlungen

Sofern Erträge aus dem Optionshandel nicht automatisch der Abgeltungssteuer unterliegen (beispielsweise aufgrund eines Brokers im Ausland), kann das Finanzamt Steuervorauszahlungen festsetzen. Diese sind üblicherweise vierteljährlich zu leisten und werden aufgrund der Kapitalerträge der vergangenen Jahre ermittelt. In der Praxis muss der gestundete Steuerbetrag so erheblich sein, dass eine Vorauszahlung lohnenswert erscheint. Wie hoch dieser Betrag genau ist, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

In der Praxis ist dies sehr selten der Fall.

Ratsam bei der Besteuerung von Optionen: Depot in Basiswährung (bspw. EUR) führen

Für die Steuererklärung ist es ratsam, das Konto in der jeweiligen „Heimatswährung“ zu führen – in Deutschland und Österreich beispielsweise in EUR, in der Schweiz in CHF. Erhält man unterjährig eine Prämie in USD, wird diese tagesaktuell zum entsprechenden EUR-Wechselkurs umgerechnet und verbucht. Andernfalls müsste der Wechselkurs für die Prämien am Jahresende selbst ermittelt werden.

Eine standardisierte Jahressteuerbescheinigung für die Besteuerung von Optionen, wie sie bei inländischen Brokern üblich ist, gibt es allerdings nicht. Die Finanzämter werden wohl kaum erfreut sein, wenn ihnen ein mehrseitiger Jahresdepotauszug vorgelegt wird.

Je nach gewähltem Reseller ist der Report, der für die Erstellung einer Steuerübersicht benötigt wird, unter einem anderen Menüpunkt zu finden. Der Support hilft bei der Suche gerne weiter.

Besteuerung von Optionen – Steuerreform ab dem Jahr 2021

Im Dezember 2019 haben Bundesrat und Bundestag eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes beschlossen. Diese Änderung soll zum 01.01.2021 in Kraft treten und hat Einfluss auf die Besteuerung von Optionen. Für Händler von Derivaten allgemein hat dieses Gesetz gravierende Nachteile zur Folge.

Konkret heißt es hierzu in § 20 EStG Absatz 6 Satz 5 und 6:

5 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 

6 Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Erwartete Auswirkungen auf die Anleger

Ziel der Gesetzesänderung ist es also unter anderem, die Verlustverrechnung im Derivatehandel auf 10.000 Euro pro Jahr zu begrenzen. Verluste, die über diese Grenze hinausgehen, können erst in den Folgejahren geltend gemacht werden. Auch in Folgeperioden soll die Obergrenze von 10.000 Euro pro Jahr gelten.

Für Optionshändler bedeutet dieses Gesetz, dass möglicherweise Kapitalertragssteuern auf Gewinne anfallen, die nur theoretisch existieren. Insbesondere komplexere Handelsstrategien sind von dieser Änderung betroffen. Wird beispielsweise ein Long Straddle gehandelt, besteht dieser aus einer Call- und einer Put-Option auf den gleichen Basiswert. Eine der Optionen wird folglich einen Verlust verursachen, selbst wenn die andere Option tief im Geld notiert.

Je nach Kalkulation kann die Steuerschuld aufgrund dieses Gesetzes den Ertrag eines Handelsjahres übersteigen. Möglicherweise fallen auch Steuern an, wenn auf Jahresbasis ein Verlust erwirtschaftet wurde. Dabei sind 10.000 Euro Verlustanrechnung ein Betrag, der auch bei kleinen Portfolios schnell überschritten werden kann.

Bisher erwarten viele Anleger und Interessenverbände, dass das Gesetz in dieser Form nicht in Kraft tritt. Sollte dies Anfang 2021 wider Erwarten dennoch passieren, sind Klagen gegen dieses Gesetz sehr wahrscheinlich. In der Praxis nimmt der Rechtsweg allerdings einige Zeit in Anspruch.

Beispiel für die Besteuerung von Optionen nach neuem Recht

Ein Optionshändler eröffnet einen Long Straddle auf Aktie A. Dafür kauft er jeweils eine Call- und eine Put-Option. Der Verfallstag beider Optionen ist identisch. Bei einem Tageskurs von 100 Euro pro Aktie wählt der Optionshändler einen Strike von ebenfalls 100 Euro. Der Händler profitiert aufgrund dieser Optionsstrategie von steigenden oder fallenden Kursen. Konstante Kurse wirken sich negativ auf die Strategie aus.

Die Aktie A notiert zum Fälligkeitstag der Optionen bei 60 Euro. Der Call befindet sich somit deutlich aus dem Geld (Out of The Money). Die Position kann glattgestellt werden oder verfällt wertlos. Der Put befindet sich dagegen In the Money und weist nach Verfall einen Wert von 40 Euro je Aktie, also 4.000 Euro insgesamt auf. Angenommen, die initial bezahlten Prämien für beide Optionen lagen bei jeweils 500 Euro, insgesamt also bei 1.000 Euro: Ausgehend von einer Kontraktgröße von 100 Stück, ergibt sich dann ein Gewinn von 3.000 Euro.

Ergebnis~der~Position=Ertrag~aus~Verkauf~oder~Ausübung-gezahlte~Prämien

Angenommen der Optionshändler führt jeden Monat einen Straddle mit einer identischen Gewinn-Verlust-Struktur durch, ergibt sich pro Jahr ein Ertrag von 36.000 Euro. Dem gegenüber stehen gezahlte Prämien von 24.000 Euro. Bisher wäre der Gesamtgewinn von 12.000 Euro versteuert worden und hätte eine Steuerzahlung von ca. 3.200 Euro zur Folge gehabt.

Dem neuen Gesetzentwurf folgend sind Stand Dezember 2019 jedoch maximal 10.000 Euro der Prämien anrechenbar. Dies ergibt einen steuerrelevanten Gesamtertrag von 26.000 Euro für das laufende Jahr. Daraus ergibt eine Steuerschuld von fast 7.000 Euro.

Update 2020: Empfehlung der Ausschüsse zur Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung

Am 28.09.2020 veröffentlichten die Ausschüsse – hier relevant der Finanzausschuss und Wirtschaftsausschuss – eine Empfehlung bzw. Stellungnahme zu diversen Punkten bzgl. des Entwurfes eines neuen Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020).

Auf Seite 19 des Dokumentes wird mit Bezug auf die JStG 2019 – die ja die Verlustverrechnungsbeschränkung einführte – u.a. explizit empfohlen, diese wieder fallen zu lassen.

Eine umfangreiche Stellungnahme begründet zudem die Empfehlung mit einem „enormen Bürokratieaufwuchs“, einer etwaigen Abgabe von deutlich „mehr Steuererklärungen“, einem „faktische Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte“ sowie – insbesondere für Future- und Optionshändler steuerlich relevant:

  • „Widersprüchlicher Regelungsinhalt“
    Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, werde der Verlust derzeit anerkannt und uneingeschränkt steuerlich berücksichtigt. Diesen Effekt könnten Anleger durch Platzieren von entsprechenden Limit-Orders (auch Profit-Taker-Limit-Orders) teilweise umgehen. Lässt ein Anleger jedoch das Papier in seinem Vermögen wissentlich oder „versehentlich“ wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit werde ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern.
  • „Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation
    Die Ausschüsse erläutern zudem, dass es nicht „sachgerecht [sei], Verluste aus Termingeschäften mit „schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen.“ Termingeschäfte – insbesondere, aber nicht ausschließlich, seien hier Optionsstrategien mit mehreren Option-Legs zu erwähnen – werden bekanntlich auch als Instrument zur Absicherung gegenläufiger Positionen genutzt. Hier werden wissentlich gegenläufige Positionen aufgebaut, um eben gerade Risiken zu managen und zu reduzieren. Aber auch Anleger, die lediglich Portfolios absichern möchten, könnten Verluste im Rahmen der zu zahlenden Versicherungsprämien anhäufen, die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können – und dann nicht gegen das Gesamtportfolio saldiert werden dürften.

Allgemein wird der Sachverhalt u.a. wie folgt zusammengefasst:

„Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare Aufgaben.

Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde – höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte eingeführt.

Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.“

Quelle: Bundesrat.de, Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt … der 994. Sitzung des Bundestages am 9. Oktober 2020, 28.09.2020.

Im Rahmen der 994. Sitzung des Bundestages, Tagesordnungspunkt 29, „503/20 Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020)“ wird über den Sachverhalt mitentschieden. Über die Ergebnisse halten wir im Rahmen dieses Artikels auf dem Laufenden.

Update 09.10.2020 – Ausschuss empfiehlt Streichung von neuem Gesetz

In seiner 994. Sitzung sprach sich der Bundesrat klar gegen die im Jahr 2019 eingeführte Verlustverrechnungsbeschränkung im Bereich der Kapitaleinkünfte aus. Die Kammer forderte die Streichung dieser Regelung und verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken sowie erhebliche administrative Herausforderungen für die Finanzverwaltung.

Der Bundesrat betonte, dass die Neuregelung von 2019 das Prinzip der symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte, welches seit 2009 höchstrichterlich bestätigt wurde, durchbreche.

Dieser Schritt wird zwar als richtungsweisend bewertet, jedoch bleibt der zeitliche Rahmen für eine tatsächliche „Rückabwicklung“ unklar. In einem begleitenden Video erläutern wir die Bedeutung dieses Beschlusses und gehen auf die möglichen Folgen für Kapitalanleger ein.

Update 10.12.2020 – Verlustanrechnung auf 20.000 € angehoben

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung zum Jahressteuergesetz beschlossen, dass Verluste aus Termingeschäften ab 2021 nur noch mit einer Summe von 20.000 € mit Gewinnen verrechnet werden können. Damit wurde die initial beschlossene Verlustrechnung von 10.000 € angehoben. Die Grundproblematik und Kritik bleibt jedoch gleich.

Daher ist es für Optionshändler ab 2021 vorerst wichtig, im privaten Handel ausschließlich auf Strategien zu setzen, die nicht zu Nachteilen führen.

Update 07.06.2024 – Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte angezweifelt

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020) als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.

Dort heißt es unter anderem: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Nach summarischer Prüfung im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens erklärte der BFH, dass diese Regelung möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Insbesondere Händler von Optionen und Futures, die die Beschränkung schon lange kritisiert hatten, sehen sich nun durch diese Einschätzung bestätigt.

Trotz dieses Urteils bedeutet dies jedoch keine sofortige Änderung im aktuellen Handel. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus, sodass Händler weiterhin die Verlustverrechnungsbeschränkung im Auge behalten sollten. Der BFH wies jedoch darauf hin, dass aufgrund ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit die Aussetzung der Vollziehung gewährt werden müsse, was potenziell zu Erleichterungen für betroffene Anleger führen könnte.

Den betroffenen Steuerpflichtigen ist zu wünschen, dass der Gesetzgeber zeitnah auf diese Problematik reagiert und die Regelung anpasst, ohne auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts warten zu müssen. Eine entsprechende Änderung könnte beispielsweise im Jahressteuergesetz 2024 berücksichtigt werden.

Update 14.10.2024 – Die Verlustverrechnungsbeschränkung wird gekippt

Laut einem Bericht des RedaktionsNetzwerks Deutschland (RND), der sich auf Koalitionskreise beruft, haben sich die Bundestagsfraktionen der Ampel-Koalition auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 geeinigt.

Demnach werde die umstrittene Regelung zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften, die der Bundesfinanzhof bereits im Juni als verfassungsrechtlich zweifelhaft bezeichnet hatte, endgültig aufgehoben.

Kapitalmarktakteure, die mit Termingeschäften wie Futures oder Optionen auf Preisentwicklungen von Rohstoffen, Währungen oder anderen Basiswerten spekulieren, können nun ihre Verluste rückwirkend bis 2020 vollständig verrechnen. Bisher war dies nach bestimmten Normen nur bis zu einem Betrag von 20.000 Euro möglich. FDP-Fraktionsvize Christoph Meyer betonte, dass die wahrscheinlich verfassungswidrige Sonderregelung auf Initiative seiner Partei gestrichen wurde, um Kapitalanleger vor ungerechten Steuerbelastungen zu schützen.

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