Besteuerung von Optionen – Steuererklärung [2026]

Wichtig: Dieser Artikel ist nicht als Steuerberatung zu verstehen. In der Praxis sind bei der Steuerermittlung verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Im Zweifel sollte ein Steuerberater konsultiert werden. Der Artikel behandelt ausschließlich die private Besteuerung und nicht die Besteuerung im Rahmen einer vermögensverwaltenden GmbH.

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Wann sind Optionsgeschäfte steuerrelevant?

Ein steuerpflichtiger Kapitalertrag entsteht regelmäßig erst, wenn ein Ertrag zufließt oder ein Gewinn bzw. Verlust realisiert wird. Der bloße Kauf einer Aktie löst daher grundsätzlich noch keine Einkommensteuer aus.

Steuerlich ohne Bedeutung ist der Erwerb jedoch nicht: Der Kaufpreis und die unmittelbar mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten bilden die Anschaffungskosten und beeinflussen damit den Gewinn oder Verlust bei einer späteren Veräußerung. Entsprechendes gilt für den Erwerb eines Optionsrechts.

Bei der Besteuerung von Optionen unterscheidet sich die Behandlung von Long- und Short-Positionen aufgrund der verschiedenen Rechte und Pflichten, die damit einhergehen.

Long-Position

Der Käufer einer Option nimmt im Optionshandel die Long-Position ein und erwirbt damit ein Optionsrecht als Wirtschaftsgut. Die gezahlte Optionsprämie sowie alle Transaktionskosten gelten als Anschaffungskosten. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht kein steuerpflichtiger Vorgang.

Bei Glattstellung

Wird die Long-Position durch Verkauf beziehungsweise Glattstellung beendet, entsteht ein steuerlich zu berücksichtigender Gewinn oder Verlust. Gleiches gilt, wenn anstelle des Basiswerts ein Barausgleich gezahlt wird.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Veräußerungserlös beziehungsweise Barausgleich abzüglich der Anschaffungskosten des Optionsrechts und der unmittelbar mit der Veräußerung oder Abwicklung zusammenhängenden Aufwendungen.

\text{Gewinn~/~Verlust}=\text{Veräußerungserlös oder Barausgleich}-\text{Anschaffungskosten}-\text{unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen}

Bei Ausübung

Bei einer Ausübung mit physischer Lieferung ist dagegen zwischen Call- und Put-Optionen zu unterscheiden.

  • Wird ein Long Call ausgeübt und der Basiswert geliefert, werden die Anschaffungskosten der Option den Anschaffungskosten des Basiswerts zugerechnet. Durch die Ausübung selbst entsteht daher grundsätzlich noch kein Veräußerungsgewinn.
  • Bei einem physisch erfüllten Long Put liegt hingegen eine Veräußerung des gelieferten Basiswerts vor. Die Kosten des Optionsrechts werden bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses berücksichtigt.
Verfall einer gekauften Option

Eine gekaufte Call- oder Put-Option kann nicht nur verkauft, glattgestellt oder ausgeübt werden. Befindet sie sich am Ende der Laufzeit aus dem Geld, kann sie auch wertlos verfallen.

In diesem Fall sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen als steuerlicher Verlust aus dem Optionsgeschäft zu berücksichtigen. Dazu gehören neben der gezahlten Optionsprämie auch Bankspesen, Provisionen und andere unmittelbar mit dem Erwerb verbundene Transaktionskosten.

\text{Verlust bei wertlosem Verfall}=\text{Optionsprämie}+\text{unmittelbare Transaktionskosten}

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Option vorzeitig durch das Erreichen einer vertraglich festgelegten Schwelle verfällt. Bezieht sich die verfallene Option auf eine Aktie, entsteht dadurch kein Verlust aus der Veräußerung einer Aktie. Steuerlich handelt es sich weiterhin um einen Verlust aus dem Options- beziehungsweise Termingeschäft.

Das Bundesministerium der Finanzen erläutert die Behandlung des Verfalls in den Randnummern 27 und 32 seines Schreibens zu Einzelfragen der Abgeltungsteuer.

Short-Position bzw. Stillhaltergeschäfte

Der Verkäufer einer Option nimmt die Stillhalterposition ein. Die vereinnahmte Prämie gehört als Stillhalterprämie gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerlich maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Prämie vereinnahmt wird.

  • Wird ein Short Call ausgeübt und liefert der Stillhalter den Basiswert, liegt hinsichtlich des Basiswerts grundsätzlich ein Veräußerungsgeschäft vor.
  • Bei der physischen Erfüllung eines Short Puts erwirbt der Stillhalter dagegen den Basiswert.

Die bereits vereinnahmte Stillhalterprämie bleibt in beiden Fällen steuerlich getrennt zu betrachten. Muss der Stillhalter einen Barausgleich leisten, ist dieser als Verlust aus einem Termingeschäft zu berücksichtigen.

  • Schließt der Optionshändler seine Short-Position durch den Kauf einer Option derselben Serie, gilt die gezahlte Glattstellungsprämie einschließlich der unmittelbar damit verbundenen Nebenkosten zum Zahlungszeitpunkt als negative Kapitaleinnahme.
  • Werden Stillhalterprämie und Glattstellungsprämie im selben Steuerjahr erfasst, wirkt sich wirtschaftlich regelmäßig die Differenz aus beiden Beträgen aus. Erfolgen Vereinnahmung und Glattstellung in unterschiedlichen Jahren, sind die jeweiligen steuerlichen Zeitpunkte gesondert zu berücksichtigen.
Stillhalterprämie und Glattstellung in unterschiedlichen Jahren

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn eine Stillhalterprämie in einem Kalenderjahr vereinnahmt wird, die zugehörige Position aber erst im folgenden Jahr glattgestellt wird.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen des Glattstellungsgeschäfts dem Veranlagungszeitraum zuzuordnen, in dem die zugehörige Stillhalterprämie vereinnahmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Glattstellungsprämie erst in einem späteren Kalenderjahr gezahlt wird. Der Bundesfinanzhof behandelt die spätere Glattstellung insoweit als rückwirkendes Ereignis.

Beispiel: Ein Optionshändler vereinnahmt im Dezember 1.000 EUR Stillhalterprämie. Im Januar des Folgejahres zahlt er 1.300 EUR für die Glattstellung derselben Position. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Glattstellungsprämie dem Jahr der vereinnahmten Stillhalterprämie zuzuordnen. Für das einzelne Geschäft ergibt sich damit in diesem Jahr ein Verlust von 300 EUR.

Grundlage ist das BFH-Urteil vom 02.08.2022, VIII R 27/21.

Achtung: Abweichende Erfassung durch Banken möglich.
Das aktuelle BMF-Schreiben vom 14.05.2025 sieht für den Kapitalertragsteuerabzug weiterhin vor, dass die gezahlte Glattstellungsprämie im Zeitpunkt ihrer Zahlung als negativer Kapitalertrag erfasst wird. Bei einem periodenübergreifenden Geschäft können die Steuerbescheinigung der Bank und die Behandlung nach dem BFH-Urteil daher voneinander abweichen. Betroffene Steuerbescheide und Verlustfeststellungen sollten geprüft werden. Im Zweifel empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.

Die Grundlage für die Besteuerung von Optionen ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dieser wird auch als Abgeltungsteuer bezeichnet.

Rechtliche Grundlage der Besteuerung von Optionen

Privatanleger in Deutschland zahlen auf Kapitalerträge 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls 8 % oder 9 % Kirchensteuer.

Steuer bzw. Zuschlag Steuersatz
Einkommensteuer auf Kapitalerträge bzw. Kapitalertragsteuerabzug 25,00 % der steuerpflichtigen Kapitalerträge
Solidaritätszuschlag 5,50 % der Einkommensteuer
Kirchensteuer 8,00 % / 9,00 % der Einkommensteuer
Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer 26,375 %
Gesamtbelastung mit 8,00 % Kirchensteuer 27,819 %
Gesamtbelastung mit 9,00 % Kirchensteuer 27,995 %

Hinweis: Die Kirchensteuer beträgt in der Regel 9 %, in Baden-Württemberg und Bayern 8 %. Konfessionslose und Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften sind davon befreit. Bei Gemeinschaftskonten/-depots wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge anteilig erhoben, wenn nur einzelne Inhaber kirchensteuerpflichtig sind.

Freibeträge bei der Besteuerung von Optionen

Bevor die oben genannten Steuersätze angewendet werden, steht jedem Steuerpflichtigen ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR zu. Zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner erhalten einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR. Auch Minderjährige können einen eigenen Sparer-Pauschbetrag nutzen, wenn ihnen die betreffenden Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. (Stand: 2026)

Kapitalerträge bleiben nach der gesetzlich vorgesehenen Verlustverrechnung bis zur Höhe des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags steuerfrei. Durch einen Freistellungsauftrag können inländische Banken und Broker den Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigen. Wurde kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt, kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung angerechnet und gegebenenfalls erstattet werden.

Führt die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif zu einer niedrigeren Steuer als die Anwendung der Abgeltungsteuer, kann die sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden. Davon können beispielsweise Personen mit einem entsprechend niedrigen zu versteuernden Einkommen profitieren.

Hinweis: Bei dem Steuerfreibetrag handelt es sich genau genommen um eine Werbungskostenpauschale. Kosten aus dem Wertpapier- oder Derivatehandel, wie Fahrtstrecken, Büromaterialien oder Ähnliches können deshalb von Privatpersonen nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Verrechnungsverbote

Verluste aus Kapitalvermögen können grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, etwa mit Arbeitslohn oder Einkünften aus Vermietung, verrechnet werden. Innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten jedoch weitere Regeln.

Die frühere besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben und ist in allen offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Verluste aus Optionen und anderen Termingeschäften können daher grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Weiterhin bestehen bleibt jedoch der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Aktien: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Beispiel: Optionsgewinne und Aktienverluste

Eine Long-Put-Position soll die Kursverluste einer physisch gehaltenen Aktie kompensieren. Sinkt der Aktienkurs, kann die Option mit Gewinn geschlossen werden. Sowohl der Optionsgewinn als auch der Verlust aus dem Verkauf der Aktie gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Aktienverlust darf dennoch nicht unmittelbar mit dem Optionsgewinn verrechnet werden, weil für Verluste aus Aktienveräußerungen weiterhin ein eigener Verlustverrechnungskreis gilt. Der Aktienverlust wird vorgetragen, bis eine Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen möglich ist.

Mehrteilige Optionsstrategien steuerlich dokumentieren

Optionsstrategien wie Spreads, Straddles oder Strangles bestehen aus mehreren gekauften und/oder verkauften Optionen. Auch wenn die Positionen wirtschaftlich gemeinsam eine Strategie bilden, sollten die einzelnen Teilpositionen steuerlich separat nachvollziehbar bleiben.

Für jede Option sollten mindestens die folgenden Angaben dokumentiert werden:

  • Call oder Put sowie Long- oder Short-Position,
  • Basiswert, Basispreis, Laufzeit und Anzahl der Kontrakte,
  • vereinnahmte oder gezahlte Optionsprämie,
  • Provisionen und andere unmittelbar zugehörige Transaktionskosten,
  • Zeitpunkt und Art der Beendigung durch Verkauf, Glattstellung, Verfall, Barausgleich oder physische Lieferung,
  • bei Fremdwährungsgeschäften der jeweils verwendete Umrechnungskurs.

Die getrennte Erfassung ist insbesondere deshalb wichtig, weil für die einzelnen Positionen unterschiedliche steuerliche Folgen eintreten können. Eine gekaufte Option kann beispielsweise wertlos verfallen, während eine verkaufte Option glattgestellt wird. Bei einer anderen Teilposition kann es durch Ausübung zur Lieferung oder Abnahme von Aktien kommen.

Beispiel: Bull Put Spread

Bei einem Bull Put Spread werden eine Put-Option verkauft und eine weitere Put-Option gekauft. Der wirtschaftliche Gewinn oder Verlust der Gesamtstrategie ergibt sich aus beiden Positionen.

Kommt es bei einer Teilposition zur physischen Lieferung von Aktien, kann neben dem Ergebnis aus dem Optionsgeschäft ein Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang des Basiswerts entstehen. Ein späterer Verlust aus der Veräußerung dieser Aktien unterliegt weiterhin dem gesonderten Verlustverrechnungskreis für Aktien.

Steuervorauszahlungen

Unterliegen Kapitalerträge nicht dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug – beispielsweise bei einem ausländischen Broker –, müssen sie grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Auf Grundlage der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen. Diese sind regelmäßig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten.

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 EUR im Kalenderjahr und mindestens 100 EUR für einen einzelnen Vorauszahlungstermin betragen. Ihre Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der letzten Veranlagung und kann an die voraussichtlich für das laufende Jahr entstehende Einkommensteuer angepasst werden.

Ratsam bei der Besteuerung von Optionen: Depot in Basiswährung (bspw. EUR) führen

Für die Steuererklärung ist es ratsam, das Konto in der jeweiligen „Heimatswährung“ zu führen – in Deutschland und Österreich beispielsweise in EUR, in der Schweiz in CHF. Erhält man unterjährig eine Prämie in USD, wird diese tagesaktuell zum entsprechenden EUR-Wechselkurs umgerechnet und verbucht. Andernfalls müsste der für den jeweiligen Zufluss- oder Zahlungszeitpunkt maßgebliche Wechselkurs der vereinnahmten oder gezahlten Prämien selbst ermittelt werden.

Eine standardisierte Jahressteuerbescheinigung für die Besteuerung von Optionen, wie sie bei inländischen Brokern üblich ist, gibt es allerdings nicht. Die Finanzämter werden wohl kaum erfreut sein, wenn ihnen ein mehrseitiger Jahresdepotauszug vorgelegt wird.

Je nach gewähltem Reseller ist der Report, der für die Erstellung einer Steuerübersicht benötigt wird, unter einem anderen Menüpunkt zu finden. Der Support hilft bei der Suche gerne weiter.

Optionen in der Steuererklärung angeben

Ob Optionsgeschäfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, hängt insbesondere davon ab, ob bereits ein deutscher Kapitalertragsteuerabzug erfolgt ist.

Situation Steuerliche Behandlung
Inländische Bank oder inländischer Broker mit vollständigem Steuerabzug Die Einkommensteuer ist durch den Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich abgegolten. Eine Angabe in der Anlage KAP kann dennoch sinnvoll oder erforderlich sein, beispielsweise für die Günstigerprüfung, die Überprüfung des Steuerabzugs oder die institutsübergreifende Verlustverrechnung.
Ausländischer Broker ohne deutschen Kapitalertragsteuerabzug Die steuerpflichtigen Kapitalerträge müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Eintragung erfolgt grundsätzlich in der Anlage KAP im Bereich für Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Depots bei mehreren inländischen Instituten Verluste werden von einer Bank nicht automatisch mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnet. Für eine Verrechnung über die Einkommensteuererklärung ist regelmäßig eine Verlustbescheinigung erforderlich.

Angaben bei einem ausländischen Broker

Ein vom Broker ausgewiesener Gesamtgewinn oder Gesamtverlust sollte nicht ungeprüft in die Anlage KAP übernommen werden. Der Report kann unterschiedliche steuerliche Kategorien enthalten, die getrennt zu ermitteln sind. Dazu gehören insbesondere:

  • vereinnahmte Stillhalterprämien und zugehörige Glattstellungsprämien,
  • Gewinne und Verluste aus gekauften Optionen,
  • gezahlte oder erhaltene Barausgleiche,
  • Verluste aus wertlos verfallenen Optionen,
  • Gewinne und Verluste aus Aktien, die infolge einer Optionsausübung geliefert oder übernommen wurden,
  • Provisionen und andere unmittelbar zugehörige Transaktionskosten.

Die Nummern und Bezeichnungen der einzelnen Zeilen in der Anlage KAP können sich zwischen den Veranlagungszeiträumen ändern. Maßgeblich sind daher die Anleitung und die ELSTER-Eingabemaske des jeweiligen Steuerjahres.

Die Erklärungspflicht für Kapitalerträge ohne deutschen Kapitalertragsteuerabzug ergibt sich aus § 32d Abs. 3 EStG.


Welche Nachweise sollten aufbewahrt werden?

Für Rückfragen des Finanzamts sollten insbesondere folgende Unterlagen verfügbar sein:

  • Jahres- und Aktivitätsberichte des Brokers,
  • vollständige Transaktionslisten und Abrechnungen,
  • Nachweise über Verfall, Ausübung, Barausgleich und physische Lieferung,
  • Aufstellung der verwendeten Fremdwährungskurse,
  • Berechnung der Anschaffungskosten übernommener Basiswerte,
  • Überleitung des Broker-Reports zu den in der Anlage KAP angegebenen Beträgen.

Das Finanzamt kann bei ausländischen Broker-Reports eine nachvollziehbare Aufbereitung der erklärten Beträge verlangen. Eine kompakte Steuerübersicht sollte deshalb erkennen lassen, wie sich die Werte aus den einzelnen Transaktionen ergeben.


Verluste bei mehreren Banken verrechnen

Inländische Banken tragen nicht ausgeglichene Verluste grundsätzlich in das folgende Kalenderjahr vor. Sollen diese Verluste stattdessen mit Kapitalerträgen bei einem anderen Institut über die Einkommensteuererklärung verrechnet werden, muss bei der betreffenden Bank eine Verlustbescheinigung beantragt werden.

Der unwiderrufliche Antrag muss der Bank grundsätzlich spätestens am 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, verbleibt der Verlust im Verlustverrechnungstopf der Bank und wird dort in die folgenden Jahre vorgetragen.

Die Antragsfrist und der Verlustvortrag durch die auszahlende Stelle sind in § 43a Abs. 3 EStG geregelt.

Hinweis: Die folgenden Abschnitte beziehen sich auf die Verlustverrechnungsbeschränkung, die Ende 2024 rückwirkend wieder gekippt wurde. Mehr zu den Auswirkungen auf bisherige Steuerbescheide und „offene Fälle“ erfahren.

Besteuerung von Optionen in den Jahren 2021 bis 2024

Besteuerung von Optionen - Steuerreform ab dem Jahr 2021

Im Dezember 2019 beschlossen Bundesrat und Bundestag eine Änderung des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung sollte zum 01.01.2021 in Kraft treten und hatte erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Termingeschäften. Für private Händler von Derivaten konnte sie zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.

Konkret heißt es hierzu in § 20 EStG Absatz 6 Satz 5 und 6:

5 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 

6 Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.


Erwartete Auswirkungen auf die Anleger

Ziel der Gesetzesänderung ist es also unter anderem, die Verlustverrechnung im Derivatehandel auf 10.000 EUR pro Jahr zu begrenzen. Verluste, die über diese Grenze hinausgehen, können erst in den Folgejahren geltend gemacht werden. Auch in Folgeperioden soll die Obergrenze von 10.000 EUR pro Jahr gelten.

Für Optionshändler bedeutet dieses Gesetz, dass möglicherweise Kapitalertragsteuern auf Gewinne anfallen, die nur theoretisch existieren. Insbesondere komplexere Handelsstrategien sind von dieser Änderung betroffen. Wird beispielsweise ein Long Straddle gehandelt, besteht dieser aus einer Call- und einer Put-Option auf den gleichen Basiswert. Eine der Optionen wird folglich einen Verlust verursachen, selbst wenn die andere Option tief im Geld notiert.

Je nach Kalkulation kann die Steuerschuld aufgrund dieses Gesetzes den Ertrag eines Handelsjahres übersteigen. Möglicherweise fallen auch Steuern an, wenn auf Jahresbasis ein Verlust erwirtschaftet wurde. Dabei sind 10.000 EUR Verlustanrechnung ein Betrag, der auch bei kleinen Portfolios schnell überschritten werden kann.

Bisher erwarten viele Anleger und Interessenverbände, dass das Gesetz in dieser Form nicht in Kraft tritt. Sollte dies Anfang 2021 wider Erwarten dennoch passieren, sind Klagen gegen dieses Gesetz sehr wahrscheinlich. In der Praxis nimmt der Rechtsweg allerdings einige Zeit in Anspruch.


Beispiel für die Besteuerung von Optionen nach der 2019 beschlossenen Ausgangsfassung

Ein Optionshändler eröffnet einen Long Straddle auf Aktie A. Dafür kauft er jeweils eine Call- und eine Put-Option. Der Verfallstag beider Optionen ist identisch. Bei einem Tageskurs von 100 EUR pro Aktie wählt der Optionshändler einen Strike von ebenfalls 100 EUR. Der Händler profitiert aufgrund dieser Optionsstrategie von deutlich steigenden oder fallenden Kursen. Konstante Kurse wirken sich negativ auf die Strategie aus.

Die Aktie A notiert zum Fälligkeitstag der Optionen bei 50 EUR.

  • Der Call befindet sich deutlich Out of The Money (aus dem Geld) und verfällt wertlos. Die gezahlte Prämie führt zu einem Verlust.
  • Der Put befindet sich dagegen In the Money (im Geld). Bei einem unterstellten Barausgleich beträgt die Zahlung 50 EUR je Aktie und bei einer Kontraktgröße von 100 Stück somit insgesamt 5.000 EUR.

Angenommen, die initial gezahlten Prämien für die beiden Aktienoptionen betragen jeweils 2.000 EUR:

  • Aus dem Put entsteht ein Gewinn von 3.000 EUR: 5.000 EUR Barausgleich abzüglich 2.000 EUR Anschaffungskosten.
  • Aus dem wertlos verfallenen Call entsteht ein Verlust von 2.000 EUR.

Der wirtschaftliche Nettogewinn des Straddles beträgt damit 1.000 EUR. Führt der Optionshändler dieses Geschäft zwölfmal mit derselben Gewinn-Verlust-Struktur durch, entstehen im Kalenderjahr positive Ergebnisse von 36.000 EUR und Verluste von 24.000 EUR. Der wirtschaftliche Gesamtgewinn beträgt somit 12.000 EUR.

Ohne die damalige Verlustverrechnungsbeschränkung wären 12.000 EUR zu versteuern gewesen. Bei einer vereinfachten Berechnung mit 26,375 % und ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags hätte sich eine Steuerbelastung von rund 3.200 EUR ergeben.

Nach der im Dezember 2019 beschlossenen Ausgangsfassung hätten im laufenden Jahr dagegen nur 10.000 EUR der tatsächlich entstandenen Verluste aus Termingeschäften verrechnet werden können. Der steuerlich anzusetzende Betrag hätte daher 26.000 EUR betragen:

\text{Steuerlich anzusetzender Betrag}=36.000~\text{Euro Gewinne}-10.000~\text{Euro verrechenbare Verluste}=26.000~\text{EUR}

Die verbleibenden Verluste von 14.000 EUR wären vorgetragen worden. Bei derselben vereinfachten Berechnung hätte sich für das laufende Jahr eine Steuerbelastung von rund 6.900 EUR ergeben.


Update 2020: Empfehlung der Ausschüsse zur Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung

Am 28.09.2020 veröffentlichten die Ausschüsse – hier relevant der Finanzausschuss und Wirtschaftsausschuss – eine Empfehlung bzw. Stellungnahme zu diversen Punkten bzgl. des Entwurfes eines neuen Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020).

Auf Seite 19 des Dokumentes wird mit Bezug auf die JStG 2019 – die ja die Verlustverrechnungsbeschränkung einführte – u.a. explizit empfohlen, diese wieder fallen zu lassen.

Eine umfangreiche Stellungnahme begründete die Empfehlung unter anderem mit einem „enormen Bürokratieaufwuchs“, der möglichen Abgabe von deutlich „mehr Steuererklärungen“ und einem „faktischen Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte“. Für Future- und Optionshändler wurden insbesondere die folgenden Punkte hervorgehoben:

  • „Widersprüchlicher Regelungsinhalt“
    Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, werde der Verlust derzeit anerkannt und uneingeschränkt steuerlich berücksichtigt. Diesen Effekt könnten Anleger durch Platzieren von entsprechenden Limit-Orders (auch Profit-Taker-Limit-Orders) teilweise umgehen. Lässt ein Anleger jedoch das Papier in seinem Vermögen wissentlich oder „versehentlich“ wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit werde ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern.
  • „Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation“
    Die Ausschüsse erläutern zudem, dass es nicht „sachgerecht [sei], Verluste aus Termingeschäften mit „schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen.“ Termingeschäfte – insbesondere, aber nicht ausschließlich, seien hier Optionsstrategien mit mehreren Option-Legs zu erwähnen – werden bekanntlich auch als Instrument zur Absicherung gegenläufiger Positionen genutzt. Hier werden wissentlich gegenläufige Positionen aufgebaut, um eben gerade Risiken zu managen und zu reduzieren. Aber auch Anleger, die lediglich Portfolios absichern möchten, könnten Verluste im Rahmen der zu zahlenden Versicherungsprämien anhäufen, die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können – und dann nicht gegen das Gesamtportfolio saldiert werden dürften.

Allgemein wird der Sachverhalt u.a. wie folgt zusammengefasst:

„Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare Aufgaben.

Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde – höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte eingeführt.

Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich maßgebende Nettoprinzip bewertet werden.“

Quelle: Bundesrat.de, Empfehlungen der Ausschüsse zur 994. Sitzung des Bundesrates am 9. Oktober 2020, 28.09.2020.

Im Rahmen der 994. Sitzung des Bundesrates wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 unter Tagesordnungspunkt 29 behandelt. Der Bundesrat nahm zu dem Entwurf Stellung und forderte unter anderem Änderungen an der vorgesehenen Verlustverrechnungsbeschränkung.


Update 09.10.2020 - Bundesrat fordert Streichung der Regelung

In seiner 994. Sitzung sprach sich der Bundesrat klar gegen die im Jahr 2019 eingeführte Verlustverrechnungsbeschränkung im Bereich der Kapitaleinkünfte aus. Die Kammer forderte die Streichung dieser Regelung und verwies auf verfassungsrechtliche Bedenken sowie erhebliche administrative Herausforderungen für die Finanzverwaltung.

Der Bundesrat betonte, dass die Neuregelung von 2019 das Prinzip der symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte, welches seit 2009 höchstrichterlich bestätigt wurde, durchbreche.

Dieser Schritt wird zwar als richtungsweisend bewertet, jedoch bleibt der zeitliche Rahmen für eine tatsächliche „Rückabwicklung“ unklar. In einem begleitenden Video erläutern wir die Bedeutung dieses Beschlusses und gehen auf die möglichen Folgen für Kapitalanleger ein.


Update 10.12.2020 - Verlustanrechnung auf 20.000 EUR angehoben

Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen, die jährliche Verlustverrechnungsgrenze für Termingeschäfte von ursprünglich 10.000 EUR auf 20.000 EUR anzuheben.

Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstanden, konnten damit pro Jahr nur bis zu 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste wurden in Folgejahre vorgetragen. Die grundlegende Kritik an der Regelung blieb trotz der Anhebung bestehen.


Update 07.06.2024 - Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für
Termingeschäfte angezweifelt

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020) als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft.

Dort heißt es unter anderem: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Nach summarischer Prüfung im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens erklärte der BFH, dass diese Regelung möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Insbesondere Händler von Optionen und Futures, die die Beschränkung schon lange kritisiert hatten, sehen sich nun durch diese Einschätzung bestätigt.

Da es sich um einen Beschluss in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung handelte, war damit noch keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache verbunden. Betroffene Steuerpflichtige konnten sich jedoch in vergleichbaren Fällen auf die vom BFH festgestellten ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit berufen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.


Update 14.10.2024 - Die Verlustverrechnungsbeschränkung wird gekippt

Laut einem Bericht des RedaktionsNetzwerks Deutschland (RND), der sich auf Koalitionskreise beruft, haben sich die Bundestagsfraktionen der Ampel-Koalition auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 geeinigt.

Demnach werde die umstrittene Regelung zur Verlustverrechnung bei Termingeschäften, die der Bundesfinanzhof bereits im Juni als verfassungsrechtlich zweifelhaft bezeichnet hatte, voraussichtlich zeitnah aufgehoben.


Update 18.10.2024 - Bundestag nimmt eingebrachten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 an

Nach dem Stand vom 14. Oktober 2024, wonach die Ampel-Koalition die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte im Jahressteuergesetz 2024 beschlossen hatte, wurde dieser Beschluss weiter vorangetrieben. Am 18. Oktober 2024 verabschiedete der Bundestag das Jahressteuergesetz 2024, das die ersatzlose Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und Forderungsausfälle im Privatvermögen vorsieht.


Update 22.11.2024 - Zustimmung durch Bundesrat - Endgültiges Aus für die Verlustverrechnungsbeschränkung

Endgültiges Aus für die Verlustverrechnungsbeschränkung: Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung dem Gesetzentwurf zugestimmt. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 wurden die besonderen Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und Forderungsausfälle aufgehoben. Bestehende Verlustvorträge aus diesen Bereichen sind in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Auswirkungen auf bisherige Steuerbescheide und „offene Fälle“

Infolge der rückwirkenden Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung ergeben sich für Steuerpflichtige die folgenden Auswirkungen:

  1. Laufende Klageverfahren: Soweit sich ein Klageverfahren ausschließlich gegen die inzwischen aufgehobene Verlustverrechnungsbeschränkung richtet, ist der angefochtene Bescheid nach der für offene Fälle geltenden neuen Rechtslage zu beurteilen. Erlässt das Finanzamt einen Änderungs- oder Abhilfebescheid, der dem Klagebegehren vollständig Rechnung trägt, kann der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entscheidet das Gericht nach den Vorgaben des § 138 FGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
  2. Laufende Einspruchsverfahren: Im Einspruchsverfahren wird das Finanzamt die neue Rechtslage ebenfalls berücksichtigen und Abhilfebescheide erlassen. Dadurch endet das Einspruchsverfahren kostenfrei.
  3. Steuerfälle unter Vorbehalt der Nachprüfung oder mit Vorläufigkeitsvermerk: Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden; der Steuerpflichtige kann eine entsprechende Änderung beantragen. Vorläufige Steuerfestsetzungen können im Umfang des angegebenen Vorläufigkeitsgrundes angepasst werden. Noch nicht veranlagte Steuerfälle sind unmittelbar nach der für offene Fälle geltenden neuen Rechtslage zu bearbeiten.
  4. Bestandskräftige Steuerbescheide: Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, z. B. aufgrund eines versäumten Einspruchs, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, die Gesetzesänderung rückwirkend zu berücksichtigen.
  5. Erstattungs- und Prozesszinsen: Steuerpflichtige, die aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung Steuern gezahlt haben, können je nach individuellem Zinslauf mit Erstattungs- oder Prozesszinsen rechnen. Bei gewährter Aussetzung der Vollziehung fallen keine Aussetzungszinsen an, da der Rechtsbehelf erfolgreich war.

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