Badwill (negativer Geschäftswert/Firmenwert)
Der Badwill, auch bekannt als „negativer Geschäfts- oder Firmenwert“, ist die Bezeichnung für einen immateriellen Vermögensposten in den Passiva einer Unternehmensbilanz. Ein Badwill kann durch den Erwerb von anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen entstehen, sofern der Kaufpreis unterhalb des Marktwertes liegt. Investoren können anhand des Badwills einschätzen, ob Zukäufe von Unternehmen zu einem angemessenen Preis stattgefunden haben.
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Badwill – Definition
Der Badwill entsteht dann, wenn ein Unternehmen Zukäufe tätigt und hierfür verglichen mit dem Marktwert der zu kaufenden Beteiligung einen niedrigen Preis bezahlt. Die beiden Hauptgründe hierfür können ein negativer Ausblick des Kaufobjektes oder ein günstiger Kaufpreis sein. Ein Badwill ist als Rückstellung in der Unternehmensbilanz auszuweisen und mindert bei sonst identischen Rahmenbedingungen das Vermögen des erwerbenden Unternehmens.
Interpretation und Bedeutung des Badwills
Erwirbt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen zu einem Preis oberhalb des aktuellen Marktwertes, erfasst es den überschüssigen Betrag als Goodwill. Unternehmen mit starken Marken oder einem tiefen Burggraben werden beispielsweise immer wieder für einen höheren Preis erworben als die Summe aller Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten. Die nicht bilanzierten (immateriellen) Vermögensgegenstände rechtfertigen praktisch einen Preisaufschlag auf den sonst üblichen Wert.
Der Badwill stellt hierzu die gegenteilige Situation dar. Er tritt ein, wenn es einen Abschlag auf den Kaufpreis eines Unternehmens gibt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich das zu kaufende Unternehmen in einer finanziellen Notlage befindet. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem bilanziellen Unternehmenswert weist das kaufende Unternehmen dann als Badwill aus.
Eine weitere Möglichkeit für die Entstehung eines Badwills kann auch darin bestehen, dass ein Unternehmenskauf aus Sicht der Investoren gegen die angemessenen Geschäftspraktiken verstößt. Ethisch fragwürdige Geschäftsmodelle oder eine große Anzahl laufender Rechtsstreitigkeiten sind zwei denkbare Gründe für diese negative Außenwahrnehmung.
Obwohl die negativen Auswirkungen in der Regel nicht genau beziffert werden können, besteht das Risiko des kaufenden Unternehmens, Kunden, Lieferanten oder Marktanteile durch den Kauf zu verlieren. Diese Situation würde ebenfalls die Bildung eines Badwills rechtfertigen.
Lucky Buy
Die Entstehung eines Badwills muss nicht zwingend auf negative Einflüsse des zu kaufenden Unternehmens zurückzuführen sein. Es kann sich auch um einen sogenannten Lucky Buy handeln. Von diesem ist dann die Rede, wenn das kaufende Unternehmen lediglich einen guten Kaufpreis erzielen konnte.
Auslöser hierfür kann beispielsweise Zeitdruck beim verkaufenden Unternehmen sein. Muss der Verkäufer möglichst schnell einen Erlös erzielen und sein Unternehmen liquidieren, kann hierfür ein niedriger Kaufpreis eine denkbare Option sein. Dieser führt tendenziell zu einer schnelleren Kauftransaktion und zu einem Badwill auf der Käuferseite.
Beispiel für einen Badwill
Das Unternehmen Groß AG möchte die Klein AG kaufen und in den eigenen Konzern eingliedern. Hierfür ermittelt die Groß AG den Unternehmenswert der Klein AG. Abzüglich aller Verbindlichkeiten kommt die Groß AG zu einem Ergebnis von 15 Millionen Euro.
Die Klein AG hat jedoch kürzlich ein Produkt auf den Markt gebracht, das zu Verletzungen bei einigen Kunden geführt hat. Hierfür sieht sich das Unternehmen mit diversen Klagen konfrontiert. Die Groß AG kann nicht genau beziffern, wie hoch das hiermit zusammenhängende Risiko ist. Deshalb ist die Groß AG auch nicht bereit, 15 Millionen Euro für die Klein AG zu bezahlen. Stattdessen kommt der Kaufvertrag zu einem Preis von 12 Millionen Euro zustande.
Die Folge ist ein Badwill von drei Millionen Euro. Diesen hält die Groß AG so lange als Rückstellung, bis klar ist, dass aus den laufenden Klagen nur eine Million Euro Strafe zu zahlen ist. Die übrigen zwei Millionen Euro erfasst die Groß AG als außerordentlichen Ertrag.
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