Badwill (negativer Geschäftswert/Firmenwert)
Der Badwill (deutsch: „negativer Geschäfts- oder Firmenwert“) entsteht, wenn der Kaufpreis für ein Unternehmen unter dem Marktwert liegt. Obwohl er in einigen Fällen auf schlechte zukünftige Ertragsaussichten hinweist, kann er auch das Ergebnis eines günstigen Kaufs („Lucky Buy”) sein. Investoren können anhand der Kennzahl beurteilen, ob Unternehmenskäufe zu einem angemessenen Preis erfolgt sind.
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Badwill – Definition
Badwill ist ein Rechnungsposten, der in der Bilanz des erwerbenden Unternehmens als negativer immaterieller Vermögenswert ausgewiesen wird. Er wird gebildet, wenn eine Beteiligung oder ein Vermögenswert zu einem Preis erworben wird, der unter dem beizulegenden Zeitwert liegt.
Die Bilanzierung der Position erfolgt in Übereinstimmung mit den internationalen und nationalen Rechnungslegungsstandards (z. B. IFRS 3 oder US-GAAP). Im Gegensatz dazu steht Goodwill, der über dem Marktwert liegt und qualitative Faktoren wie eine starke Marke berücksichtigt.
Bedeutung der Bilanzposition
Badwill ist ein indikatorischer Wert, der darauf hindeutet, dass das Zielunternehmen entweder in finanziellen Schwierigkeiten steckt oder der Kaufpreis ungewöhnlich niedrig angesetzt wurde. Er kann indirekt Einfluss auf andere Kennzahlen haben, etwa auf den Gewinn (wenn ein Teil als außerordentlicher Gewinn verbucht wird) oder auf das Eigenkapital (durch Bilanzanpassungen).
Für den Käufer kann Badwill eine Chance darstellen, Vermögenswerte oder ein Unternehmen zu einem günstigen Preis zu erwerben, insbesondere wenn Potenzial für eine erfolgreiche Sanierung oder Wertsteigerung besteht.
Interpretation von Badwill
Erwirbt ein Unternehmen ein anderes Unternehmen zu einem Preis, der über dem aktuellen Marktwert liegt, wird die Differenz als Goodwill ausgewiesen. Unternehmen mit starken Marken oder einzigartigen Wettbewerbsvorteilen („tiefem Burggraben“) werden häufig zu einem Preis erworben, der höher ist als die Summe ihrer Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten. Die nicht bilanzierten (immateriellen) Vermögenswerte wie Markenwert oder Kundenbindung rechtfertigen diesen Preisaufschlag.
Der Badwill ist das Gegenteil. Er entsteht, wenn ein Abschlag auf den Kaufpreis vorgenommen wird, bspw. weil sich das zu erwerbende Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet oder negative Zukunftsaussichten bestehen. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte abzüglich Schulden wird in der Bilanz des erwerbenden Unternehmens als negativer immaterieller Vermögenswert (Badwill) ausgewiesen.
Darüber hinaus kann ein Badwill auch durch negative Wahrnehmungen entstehen, z.B. wenn der Kauf ethisch fragwürdige Geschäftsmodelle oder hängige Rechtsstreitigkeiten betrifft. Solche Risiken können die Markt- und Investorenwahrnehmung belasten.
Die Folgen eines Badwills sind oft nicht genau quantifizierbar, können aber das Risiko bergen, dass das übernehmende Unternehmen Kunden, Lieferanten oder Marktanteile verliert. Diese potenziellen Auswirkungen tragen dazu bei, dass ein Badwill als gerechtfertigt angesehen wird.
Lucky Buy
Ein Badwill muss nicht zwangsläufig auf negative Eigenschaften oder Risiken des Zielunternehmens zurückzuführen sein. Er kann entstehen, wenn das kaufende Unternehmen aufgrund besonderer Umstände, einen außergewöhnlich niedrigen Kaufpreis verhandelt. Dies wird häufig als „Lucky Buy“ (Glückskauf) bezeichnet, da der Käufer in einer günstigen Verhandlungsposition war.
Typische Szenarien für einen Lucky Buy sind:
- Zeitdruck beim Verkäufer: Der Verkäufer muss schnell liquidieren (z. B. bei Insolvenz oder Umstrukturierungen).
- Marktbedingungen: Es gibt wenige potenzielle Käufer, was die Verhandlungsposition des Käufers stärkt.
- Versteckte Potenziale: Das Zielunternehmen wird unter Wert verkauft, weil der Verkäufer dessen langfristige Potenziale nicht angemessen bewertet.
Beispiel für einen Badwill
Die Groß AG möchte die Klein AG übernehmen und in den eigenen Konzern integrieren. Zu diesem Zweck ermittelt die Groß AG den fairen Marktwert der Vermögenswerte der Klein AG, abzüglich aller Verbindlichkeiten, und kommt auf einen Wert von 15 Millionen Euro.
Die Klein AG sieht sich jedoch aufgrund eines kürzlich eingeführten Produkts, das bei einigen Kunden zu Verletzungen geführt hat, mit mehreren Klagen konfrontiert. Dieses rechtliche Risiko kann die Groß AG nicht genau beziffern, weshalb sie nicht bereit ist, den vollen Wert von 15 Millionen Euro zu zahlen. Stattdessen wird die Übernahme zu einem Preis von 12 Millionen Euro vereinbart.
Die Differenz von drei Millionen Euro zwischen dem Kaufpreis (12 Millionen Euro) und dem ermittelten Unternehmenswert (15 Millionen Euro) wird als Badwill in der Bilanz der Groß AG ausgewiesen. Nach der Übernahme stellt sich heraus, dass die aus den anhängigen Klagen resultierenden Strafen und Kosten lediglich eine Million Euro betragen.
Die Groß AG verwendet zunächst den Badwill, um entsprechende Anpassungen bei den übernommenen Vermögenswerten vorzunehmen. Der verbleibende Betrag von zwei Millionen Euro wird als außerordentlicher Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
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