Immaterielle Vermögensgegenstände – Erklärung

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Immaterielle Vermögensgegenstände (englisch: „Intangible Assets“), auch immaterielle Vermögenswerte genannt, stellen eine Aktiva-Kategorie in Unternehmensbilanzen dar. Als Teil des Anlagevermögens dienen sie der langfristigen Nutzung und bieten Investoren einen Einblick in das Geschäftsmodell und die Vermögensstruktur eines Unternehmens.

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Immaterielle Vermögensgegenstände – Definition

Immaterielle Vermögensgegenstände sind in der Rechnungslegung nicht-physische oder nicht-materielle Vermögenswerte, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Ideen, Marken, Designs oder Prozesse handeln. Darüber hinaus sind immaterielle Vermögenswerte von monetären Vermögenswerten abzugrenzen. Sie stehen im Gegensatz zu materiellen Gütern, die physische Teile des Anlagevermögens sind.

Handelsrechtliche Grundlagen

Zunächst ist für die folgenden Ausführungen eine Abgrenzung zwischen Wirtschaftsgütern und Vermögen vorzunehmen. Wirtschaftsgüter sind ein steuerrechtlicher Begriff. Dieser Begriff ist daher für die Steuerbilanz von Unternehmen relevant. Für Investoren ist dagegen in der Regel die Handelsbilanz maßgeblich. Hier ist von Vermögensgegenständen sowie Anlagevermögen die Rede.

Im Handelsgesetzbuch (HGB) näher beschrieben werden Vermögensgegenstände generell im § 266 HGB Abs. 2. Die immateriellen Vermögensgegenstände sind dabei Teil der ersten Gliederungsebene und sind wie folgt auszuweisen.

Immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz

Bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen spielt unter anderem deren Herkunft eine Rolle. So gelten unterschiedliche Bewertungsansätze, je nachdem, ob die Vermögensgegenstände selbst geschaffen oder entgeltlich von Dritten erworben wurden. Dies können beispielsweise Patente oder Marken sein.

Ansonsten sind auch gemischte Vermögenswerte möglich. Hierbei besitzt ein bilanzierter Vermögensgegenstand sowohl materielle als auch immaterielle Komponenten. Entscheidend für die Zuordnung in der Bilanz ist, welche Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes überwiegt. Befindet sich beispielsweise eine teure Individualsoftware auf einer Festplatte, kann diese zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen. Ist die Software dagegen kaum etwas wert, handelt es sich wahrscheinlich um eine Sachanlage.

Nicht zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen Finanzanlagen, obwohl sie ebenfalls nicht materiell sind. Sie werden vielmehr als vertraglicher Anspruch gegenüber einem Dritten bewertet und in der Bilanz gesondert unter der Position „Finanzanlagen“ ausgewiesen.

Hinweis: Grundsätzlich können immaterielle Vermögensgegenstände sowohl im Anlagevermögen als auch im Umlaufvermögen eines Unternehmens vorhanden sein. Im Folgenden wird jedoch das Anlagevermögen betrachtet.

Bilanzierung nach HGB

Grundvoraussetzung für jeden Vermögensgegenstand sind im HGB die Bewertbarkeit, Einzelveräußerbarkeit und die Abgrenzbarkeit eines Gegenstandes.

  • Die Bewertbarkeit ist in der Regel mit einem Marktpreis beziehungsweise Kaufpreis zu beziffern. Bewertbar ist nur, was voraussichtlich am Markt veräußert werden kann.
  • Die Einzelveräußerbarkeit trennt primär einzelne Vermögensgegenstände vom gesamten Unternehmen. Die Erfahrung eines Geschäftsführers wäre folglich kein Vermögensgegenstand, weil sie an das konkrete Unternehmen gebunden ist.
  • Die Abgrenzbarkeit vervollständigt die grundlegende Prüfung und ist immer dann erfüllt, wenn ein Vermögensgegenstand klar von anderen Gegenständen eines Unternehmens abgegrenzt werden kann. Dieser Grundsatz ähnelt der Einzelveräußerbarkeit.

Immaterielle Vermögensgegenstände sind gemäß HGB abzuschreiben. Die AfA sieht eine Nutzungsdauer von 10 Jahren vor.

Nach deutschem Recht ist auch der Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig abzuschreiben. Darüber hinaus sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Ist z. B. eine Software aufgrund eines verbesserten Nachfolgemodells nur noch die Hälfte wert, ist der Anlagegegenstand außerplanmäßig abzuschreiben. Die weiteren planmäßigen Abschreibungen erfolgen dann auf Basis des niedrigeren Restwertes.

Grundsätzlich besteht im HGB für immaterielle Vermögensgegenstände – abhängig von den konkreten Rahmenbedingungen – ein Gebot, ein Verbot oder ein Wahlrecht.

Ansatzgebot / Ansatzpflicht

Immaterielle Vermögensgegenstände sind anzusetzen, wenn sie entgeltlich von Dritten erworben wurden. Sie sind damit den Sachanlagen gleichgestellt und werden seit 2009 ebenfalls zu Anschaffungskosten bewertet. Bei Software kann dies z.B. der Kaufpreis zuzüglich Beratungsstunden für die Inbetriebnahme sein.

Ansatzverbot

Verschiedene immaterielle Vermögenswerte dürfen in der Unternehmensbilanz nicht aktiviert werden. Dazu gehören beispielsweise Forschungskosten oder originäre Firmenwerte. Durch das Aktivierungsverbot sollen die Unternehmen zu einer vorsichtigen und realitätsnahen Bilanzpolitik angehalten werden. Der (Mehr-)Wert des eigenen Unternehmens ist schwer zu beziffern und könnte aufgrund der eingeschränkten Bewertbarkeit die Aussagekraft der Bilanz schwächen.

Ansatzwahlrecht

Seit 2010 besteht ein Aktivierungswahlrecht für bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände. Dazu gehören unter anderem Marken, Vertragsrechte und Kundenstammdaten. Auch Produktentwicklungskosten können aktiviert werden. Sie sind klar von den Forschungskosten abzugrenzen. Forschung findet statt, wenn es noch kein konkretes Produkt gibt. Erst zielgerichtete Entwicklungsarbeiten sind grundsätzlich aktivierungsfähig. Immaterielle Vermögensgegenstände mit Aktivierungswahlrecht werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet.

Hinweis: Die Handelsbilanz eines Unternehmens bildet auch die Grundlage für die Steuerbilanz. Allerdings stimmen Handels- und Steuerbilanz nur selten überein. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt im Steuerrecht ein generelles Ansatzverbot. Die Herstellungskosten sind als Aufwand zu erfassen und dürfen nicht aktiviert werden. Einzige Ausnahme sind immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Diese werden von einem Unternehmen mit der Absicht der Weiterveräußerung gehalten. Sie gelten daher praktisch als Handelsware und müssen aktiviert werden.

Bilanzierung nach IFRS

Obwohl das Handelsrecht im Laufe der Zeit immer mehr an die internationalen Richtlinien angepasst wurde, unterscheiden sich die Rechnungslegungswerke geringfügig voneinander. Der anwendbare Standard für immaterielle Vermögensgegenstände ist hier IAS (International Accounting Standard) 38. Als Vermögensgegenstände werden hier Gegenstände definiert, die für das Unternehmen von Nutzen sind und deren Wert verlässlich ermittelt werden kann. Die hierfür anzusetzenden Anschaffungs- und Herstellungskosten stellen gleichzeitig den Bewertungsansatz dar.

In der konkreten Bewertungspraxis können sowohl das Anschaffungskostenmodell als auch das Neubewertungsmodell zur Anwendung kommen. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer eines Vermögenswertes durch das Unternehmen festzulegen. Bei immateriellen Vermögensgegenstände sind grundsätzlich begrenzte oder unbegrenzte Nutzungsdauern möglich.

  • Begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände werden linear, ähnlich wie im HGB, abgeschrieben.
  • Bei einer unbegrenzten Nutzungsdauer (ggf. bei Unternehmenswerten oder Marken) findet regelmäßig ein Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) statt. Signalisiert dieser Test die Notwendigkeit einer Abschreibung, ist diese einmalig durchzuführen. Laufende Abschreibungen gibt es nicht.

Bei Verkauf oder Stilllegung eines Vermögenswertes ist dieser nach IFRS auszubuchen.

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind wie nach HGB zu aktivieren. Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen gilt jedoch ein umfangreiches Prüfschema. Generell bauen die IFRS auf dem im angelsächsischen Raum verbreiteten sogenannten „Case Law“ auf. Dies bedeutet, dass die IFRS häufig konkrete Bewertungsbeispiele mit dem korrekten Ansatz liefern, während das HGB eher allgemein gehalten ist. Eine allgemeine Darstellung der konkreten Anwendungsfälle der IFRS ist daher nicht zielführend.

Interpretation & Bewertung

Die immateriellen Vermögensgegenstände bieten für sich genommen nur wenige Analyse- und Interpretationsmöglichkeiten. Grundsätzlich hängt diese Position stark von der betrachteten Branche ab. So können z.B. in Dienstleistungs- und Softwareunternehmen höhere Bestände an immateriellen Vermögensgegenständen üblich sein als in Industrieunternehmen.

Unabhängig vom Rechnungslegungsstandard können Investoren die Werthaltigkeit der Vermögenswerte beurteilen. Diese lässt sich unter anderem aus der Struktur der gesamten Bilanzposition ableiten.

Bestehen die immateriellen Vermögensgegenstände zu einem großen Teil aus Patenten, können Investoren davon ausgehen, dass die Patente zur Erzielung von Gewinnen eingesetzt werden. Ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert trägt dagegen tendenziell weniger direkt zum Unternehmenserfolg bei. Die Zusammensetzung der einzelnen Vermögenswerte kann daher die Werthaltigkeit der gesamten Bilanzposition stützen oder in Frage stellen.

Hinsichtlich der Höhe der immateriellen Vermögensgegenstände ist eine pauschale Einstufung nicht möglich. Ein hoher Wert dieser Bilanzposition kann tendenziell auf geringere Wartungs- und Instandhaltungskosten hindeuten als dies bei materiellen Vermögenswerten der Fall wäre. Dem steht eine geringere Bewertungsgenauigkeit und ein höheres Abwertungspotenzial gegenüber. Außerdem wird für immaterielle Vermögenswerte häufig eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt als für materielle Vermögenswerte.

Aufgrund dieser Faktoren können immaterielle Vermögensgegenstände einem Investor helfen, ein Unternehmen zu verstehen, müssen aber durch weitere Kennzahlen und Analysen ergänzt werden, um ein umfassendes Bild zu erhalten. Beispiele hierfür sind Rentabilitäts- und Liquiditätskennzahlen.

Nachteile der Bilanzposition

Abgesehen von der grundsätzlichen Aussagekraft der immateriellen Vermögensgegenstände weist diese Bilanzposition spezifische Schwächen und Grenzen in der Interpretation auf. Ein wesentlicher Aspekt ist, wie bereits erwähnt, die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände.

Insbesondere erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte können unter Umständen die Bilanzsumme und das Anlagevermögen eines Unternehmens deutlich erhöhen. Dies verändert die bestehende Bilanzstruktur und kann bei Investoren zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Sie könnten jedoch davon ausgehen, dass es sich beim Anlagevermögen um materielle Vermögenswerte wie Maschinen handelt. Die Datenbasis für den Investor wäre dann geschwächt.

Das generelle Risiko bei hohen immateriellen Vermögensgegenstände sind außerplanmäßige Abschreibungen auf Marken- oder Firmenwerte. So musste beispielsweise Kraft Heinz erhebliche Abschreibungen auf die eigenen Handelsmarken vornehmen. Dies belastete das Periodenergebnis erheblich. Für Investoren ist das Risiko solcher Abschreibungen schwer einzuschätzen. Materielle Vermögenswerte verhalten sich hier vergleichsweise planbar, da sie häufig über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden.

Neben möglichen Überbewertungen und dem Risiko von Wertminderungen können auch stille Reserven die Aussagekraft der Bilanzposition „Immaterielle Vermögensgegenstände“ einschränken. So besitzt ein Unternehmen aufgrund verschiedener Aktivierungsverbote tendenziell mehr immaterielle Vermögenswerte, als es in der Bilanz ausweist. Diese als Investor zu erkennen, ist praktisch unmöglich. Bilanzierungswahlrechte erschweren zudem den Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen, da bei der Bilanzierung unterschiedliche Grundannahmen getroffen werden können.

Immaterielle Vermögensgegenstände im Beispiel

Die Idee AG hat im Juli des laufenden Geschäftsjahres ein Produkt zum Patent angemeldet. Im laufenden Geschäftsjahr sind hierfür direkt zurechenbare Kosten in Höhe von 500.000 Euro angefallen. Forschungskosten sind darin nicht enthalten. Das Patent soll von der Idee AG selbst verwertet werden. Es ist eine Laufzeit von 5 Jahren vorgesehen.

Nach HGB besteht ein Aktivierungswahlrecht, während nach IFRS in diesem konkreten Fall eine Aktivierungspflicht besteht. Auch die Buchungsvorgänge unterscheiden sich in den beiden Rechnungslegungsstandards und führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der ersten Periode würde das Ergebnis nach IFRS höher ausfallen, während in der Folgeperiode das Ergebnis nach HGB bei gleichen Rahmenbedingungen einen höheren Gewinn ausweisen würde. Grund hierfür sind die Aktivierungszeitpunkte und die latenten Steuern.

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