Immaterielle Vermögensgegenstände – Erklärung
Immaterielle Vermögensgegenstände, auch bekannt als „immaterielle Wirtschaftsgüter“ oder „intangible Assets“, sind eine Position in den Aktiva von Unternehmensbilanzen. Sie gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens und dienen damit der langfristigen Nutzung. Investoren können anhand dieser Bilanzposition Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell und die Vermögensverteilung eines Unternehmens ziehen.
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Immaterielle Vermögensgegenstände – Definition
Immaterielle Vermögensgegenstände dienen langfristig dem Erfolg eines Unternehmens, sind jedoch nicht physisch („stofflich“) existent. Es kann sich beispielsweise um Gedankengut, Marken, Designs oder Prozesse handeln. Darüber hinaus sind immaterielle Vermögensgegenstände von monetären Vermögensgegenständen abzugrenzen. Trotzdem muss eine Wertermittlung möglich sein, damit ein immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden kann.
Handelsrechtliche Grundlagen
Zunächst sind für die folgenden Ausführungen Wirtschaftsgüter und Vermögensgegenstände voneinander abzugrenzen. Bei Wirtschaftsgütern handelt es sich um einen Begriff des Steuerrechts. Dieser Begriff ist folglich für die Steuerbilanz von Unternehmen relevant. Für Investoren ist dagegen in der Regel die Handelsbilanz entscheidend. Hier ist von Vermögensgegenständen sowie Anlagevermögen die Rede.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) näher beschrieben werden Vermögensgegenstände generell im § 266 HGB Abs. 2. Die immateriellen Vermögensgegenstände sind dabei Teil der ersten Gliederungsebene und sind wie folgt auszuweisen.
Bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen spielt unter anderem deren Herkunft eine Rolle. Beispielsweise gelten unterschiedliche Bewertungsansätze, wenn die Vermögensgegenstände selbst geschaffen oder von Dritten entgeltlich erworben wurden. Bei solchen Positionen kann es sich unter anderem um Patente oder Handelsmarken handeln.
Ansonsten sind auch gemischte Vermögensgegenstände möglich. Hierbei besitzt ein bilanzierter Vermögensgegenstand sowohl materielle als auch immaterielle Komponenten. Für die Eingruppierung in der Bilanz ist dabei entscheidend, welche Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes überwiegt. Befindet sich etwa eine teure Individualsoftware auf einer Festplatte, könnte diese zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen. Ist die Software dagegen kaum etwas wert, wird es sich voraussichtlich um eine Sachanlage handeln.
Finanzanlagen gehören, obwohl es sich ebenfalls um nicht materielle Produkte handelt, nicht zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Sie werden vielmehr als vertraglicher Anspruch gegenüber einer dritten Partei bewertet und werden im Rahmen der Position „Finanzanlagen“ separat in der Bilanz ausgewiesen.
Bilanzierung nach HGB
Grundvoraussetzung für jeden Vermögensgegenstand sind im HGB die Bewertbarkeit, Einzelveräußerbarkeit und die Abgrenzbarkeit eines Gegenstandes.
- Die Bewertbarkeit ist in der Regel mit einem Marktpreis beziehungsweise Kaufpreis zu beziffern. Bewertbar ist nur, was voraussichtlich am Markt veräußert werden kann.
- Die Einzelveräußerbarkeit trennt primär einzelne Vermögensgegenstände vom gesamten Unternehmen. Die Erfahrung eines Geschäftsführers wäre folglich kein Vermögensgegenstand, weil sie an das konkrete Unternehmen gebunden ist.
- Die Abgrenzbarkeit vervollständigt die grundlegende Prüfung und ist immer dann erfüllt, wenn ein Vermögensgegenstand klar von anderen Gegenständen eines Unternehmens abgegrenzt werden kann. Dieser Grundsatz ähnelt der Einzelveräußerbarkeit.
Immaterielle Vermögensgegenstände sind gemäß HGB abzuschreiben. Die AfA sieht eine Nutzungsdauer von 10 Jahren vor. Auch Firmenwerte sind nach deutschem Recht abzuschreiben. Darüber hinaus sind außerplanmäßige Wertminderungen zu erfassen, sofern sie als dauerhaft wertmindernd betrachtet werden. Ist eine Software beispielsweise durch ein verbessertes Nachfolgemodell nur noch die Hälfte wert, ist die Position des Anlagevermögens außerordentlich abzuschreiben. Die weiteren regulären Abschreibungen erfolgen dann auf Basis des geringeren Restwertes.
Grundsätzlich existieren im HGB ein Gebot, Verbot oder Wahlrecht für immaterielle Vermögensgegenstände – abhängig von den konkreten Rahmenbedingungen.
Ansatzgebot / Ansatzpflicht
Jegliche immateriellen Vermögensgegenstände sind verpflichtende zu bilanzieren, wenn sie von Dritten gegen Entgelt erworben wurden. Sie sind damit den materiellen Vermögensgegenständen gleichgesetzt und werden seit dem Jahr 2009 ebenfalls mit den Anschaffungskosten bewertet. Bei einer Software könnte dies etwa der Kaufpreis zuzüglich der Beraterstunden für die Inbetriebnahme sein.
Ansatzverbot
Verschiedene Vermögensgegenstände mit immateriellem Charakter dürfen in der Unternehmensbilanz nicht aktiviert werden. Hierzu zählen beispielsweise Forschungskosten oder originäre Firmenwerte. Durch das Ansatzverbot sollen Unternehmen einer vorsichtigen und realitätsnahen Bilanzierungspolitik folgen. Der (Mehr-) Wert des eigenen Unternehmens ist schwer zu beziffern und könnte aufgrund der eingeschränkten Bewertbarkeit die Aussagekraft der Bilanz schwächen.
Ansatzwahlrecht
Seit dem Jahr 2010 gibt es ein Aktivierungswahlrecht für bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählen unter anderem Marken, Vertragsrechte und Kundenstammdaten. Auch Entwicklungskosten von Produkten sind aktivierbar. Dabei sind sie klar von Forschungskosten zu unterscheiden. Forschung findet dann statt, wenn es noch kein konkretes Produkt gibt. Erst zielgerichtete Entwicklungsarbeit kann grundsätzlich aktiviert werden. Immaterielle Vermögensgegenstände mit Ansatzwahlrecht werden zu ihren Herstellungs- oder Entwicklungskosten bewertet.
Bilanzierung nach IFRS
Obwohl das Handelsrecht im Laufe der Zeit immer mehr den internationalen Richtlinien angepasst wurde, unterscheiden sich die Rechnungslegungswerke geringfügig voneinander. Die anwendbare Norm für immaterielle Vermögensgegenstände sind hierbei die IAS (International Accounting Standard) 38. Als Vermögenswert werden hier solche Gegenstände definiert, die dem Unternehmen nutzen und deren Wert verlässlich ermittelt werden kann. Die hierfür heranzuziehenden Anschaffungs- und Herstellkosten stellen gleichzeitig auch den Bewertungsansatz dar.
In der konkreten Bewertungspraxis können sowohl das Anschaffungskostenmodell als auch das Neubewertungsmodell genutzt werden. Ferner ist durch das Unternehmen zu definieren, welche Nutzungsdauer ein Vermögenswert hat. Im Fall von immateriellen Vermögensgegenständen sind grundsätzlich begrenzte oder unbegrenzte Nutzungszeiträume möglich.
- Begrenzt nutzbare Vermögensgegenstände werden linear, ähnlich wie im HGB, abgeschrieben.
- Bei einer unbegrenzten Nutzungsdauer (ggf. bei Unternehmenswerten oder Marken) findet regelmäßig ein Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) statt. Signalisiert dieser Test die Notwendigkeit einer Abschreibung, ist diese einmalig durchzuführen. Laufende Abschreibungen gibt es nicht.
Wird ein Vermögensgegenstand verkauft oder stillgelegt, ist dieser gemäß IFRS auszubuchen.
Wie im HGB müssen entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz aktiviert werden. Bei selbst geschaffenen Werten gilt jedoch ein umfangreiches Prüfungsschema. Generell bauen die IFRS auf dem sogenannten „Case Law“ auf, das im angelsächsischen Raum verbreitet ist. Damit liefern die IFRS häufig konkrete Bewertungsbeispiele mit dem korrekten Ansatz, während das HGB eher allgemein gehalten ist. Daher ist eine generelle Darstellung der konkreten IFRS-Anwendungsfälle nicht zielführend.
Interpretation & Bewertung
Für sich genommen bieten immaterielle Vermögensgegenstände nur wenige Analyse- und Interpretationsmöglichkeiten. Grundsätzlich ist diese Position stark abhängig von der betrachteten Branche. In Dienstleistungs- und Softwareunternehmen können beispielsweise höhere Bestände immaterieller Vermögensgegenstände üblich sein als in der Industrie.
Unabhängig der Rechnungslegungsnorm können Investoren die Werthaltigkeit der Vermögensgegenstände abwägen. Diese kann unter anderem aus der Struktur der gesamten Bilanzposition abgeleitet werden.
Bestehen die immateriellen Vermögensgegenstände zu großen Teilen aus Patenten, können Investoren annehmen, dass die Patente für die Erzielung von Gewinnen eingesetzt werden. Ein aktivierter Firmenwert kann dagegen tendenziell weniger direkt zum Erfolg des Unternehmens beitragen. Daher kann die Zusammensetzung der einzelnen Vermögensgegenstände die Werthaltigkeit der gesamten Bilanzposition stützen oder infrage stellen.
Bezüglich der Höhe immaterieller Vermögensgegenstände ist eine pauschale Einordnung nicht möglich. Ein hoher Wert dieser Bilanzposition kann tendenziell auf geringere Wartungs- und Instandhaltungskosten hinweisen, als dies bei materiellen Vermögensgegenständen der Fall wäre. Dafür ist die Bewertung weniger exakt und es besteht ein erhöhtes Abwertungspotenzial. Zudem wird häufig eine geringere Lebensdauer für immaterielle Vermögensgegenstände angesetzt als für materielle.
Aufgrund dieser Faktoren können immaterielle Vermögensgegenstände einem Investor helfen, ein Unternehmen zu verstehen, sind aber um weitere Kennzahlen und Analysen zu erweitern, um ein umfassendes Bild zu erhalten. Beispielhaft sind hierfür Rentabilitäts- und Liquiditätskennzahlen zu nennen.
Nachteile der Bilanzposition
Abgesehen von der grundsätzlichen Aussagekraft der immateriellen Vermögensgegenstände besitzt diese Bilanzposition spezifische Schwächen und Grenzen in der Interpretation. Ein Hauptaspekt, der bereits angeklungen ist, ist dabei die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände.
Insbesondere zugekaufte Firmenwerte können unter Umständen die Bilanzsumme eines Unternehmens und das Anlagevermögen erheblich erhöhen. Dies verändert die bestehende Bilanzstruktur und kann Investoren zu anderen Interpretationen führen. Jedoch unterliegen sie dabei möglicherweise der Annahme, bei dem Anlagevermögen würde es sich um materielle Vermögensgegenstände wie Maschinen handeln. Die Datenbasis für den Investoren wäre in diesem Moment geschwächt.
Das generelle Risiko hoher immaterieller Vermögensgegenstände sind außerordentliche Abschreibungen auf Marken- oder Firmenwerte. Kraft Heinz musste beispielsweise erheblich Abschreibungen auf die eigenen Handelsmarken vornehmen. Dies beeinflusste den Gewinn der Periode deutlich. Für Investoren ist das Risiko solcher Abwertungen nur schwer einzuschätzen. Materielle Vermögenswerte verhalten sich an dieser Stelle vergleichsweise planbar, weil sie häufig über einen festgelegten Zeitraum abgeschrieben werden.
Neben möglichen Überbewertungen und dem Risiko von Abwertungen können auch stille Reserven die Aussagekraft der Bilanzposition „immaterielle Vermögensgegenstände“ begrenzen. Beispielsweise besitzt ein Unternehmen durch verschiedene Aktivierungsverbote tendenziell mehr immaterielle Vermögensgegenstände, als es in der Bilanz ausweist. Diese als Investor zu erkennen, ist praktisch nicht möglich. Wahlrechte bei der Bilanzierung erschweren darüber hinaus den Vergleich zwischen verschiedenen Unternehmen, da bei der Aufstellung der Bilanz möglicherweise unterschiedliche Grundannahmen getroffen wurden.
Immaterielle Vermögensgegenstände im Beispiel
Die Idee AG hat im Juli des laufenden Geschäftsjahres ein Patent für ein Produkt angemeldet. Im laufenden Jahr sind hierfür direkt zuordnungsfähige Kosten von 500.000 Euro entstanden. Die Forschungskosten sind hierbei nicht enthalten. Das Patent soll von der Idee AG selbst genutzt werden. Geplant ist eine Laufzeit von 5 Jahren.
Nach HGB ergibt sich ein Aktivierungswahlrecht, während in diesem konkreten Fall die IFRS eine verpflichtende Aktivierung vorsehen. Auch die Buchungsvorgänge sind in beiden Rechnungslegungswerken unterschiedlich und führen zu einem unterschiedlichen Geschäftsergebnis. In der ersten Periode würde das Ergebnis nach IFRS höher ausfallen, während in der Folgeperiode das HGB Ergebnis einen höheren Gewinn bei identischen Rahmenbedingungen ausweisen würde. Grund hierfür sind die Aktivierungszeitpunkte und latente Steuern.
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