Anlagevermögen – Definition & Berechnung
Das Anlagevermögen, auch bekannt als „Noncurrent Assets“, ist Teil von Unternehmensbilanzen. Es handelt sich um eine Position in den sogenannten Aktiva, die zur dauerhaften Nutzung im Unternehmen bestimmt ist. Investoren können auf Basis des Anlagevermögens Kennzahlen ermitteln oder die Bilanzposition mit anderen Unternehmen vergleichen, beziehungsweise im Zeitverlauf analysieren.
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Anlagevermögen – Definition
Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die sich im Besitz eines Unternehmens befinden und dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb langfristig zu dienen. Eine Langfristigkeit wird in der Regel bei einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr angenommen.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden im Wertschöpfungsprozess nicht verbraucht, sind aber notwendig für die Funktionsfähigkeit eines Betriebes. Üblich ist eine Unterteilung in:
- Sachanlagen
- Immaterielle Vermögensgegenstände
- Finanzanlagen
Diese Definition basiert auf den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Insbesondere die internationalen Rechnungslegungsnormen (IFRS) sehen teilweise andere Bilanzgliederungen und Definitionen vor. Beispielsweise sind Anlagevermögen und Umlaufvermögen dort nicht zwingend getrennt auszuweisen.
Formel & Berechnung des Anlagevermögens
Das Anlagevermögen eines Unternehmens ergibt sich aus der Addition aller Vermögenswerte, die gemäß Handelsgesetz als Anlagegüter zu definieren sind. Berechnungsgrundlage sind für gewöhnlich die Daten der Anlagenbuchhaltung eines Unternehmens. Diese ist für die Buchung der anlagenspezifischen Eingangsrechnungen und die Verwaltung des Anlagevermögens verantwortlich.
Die Formel für die Berechnung des Anlagevermögens lautet wie folgt:
Erklärungen zum Anlagevermögen
Das Anlagevermögen eines Unternehmens bildet die Basis für dessen Tätigkeiten. Insbesondere produzierende Unternehmen könnten ohne Anlagevermögen kaum ihren Betrieb aufrechterhalten. Die Aufgabe dieser Bilanzposition ist folglich die langfristige Gewährleistung des Wertschöpfungsprozesses.
Abnutzbare und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände
Bei der Erfassung des Anlagevermögens in der Buchhaltung eines Unternehmens ist darauf zu achten, dass dieses korrekt klassifiziert wird. So lässt sich diese Bilanzposition in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen unterteilen. Diese Unterscheidung ist relevant für die bilanzielle Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände.
Als nicht abnutzbar gelten in der Regel immaterielle Vermögensgegenstände. Finanzanlagen oder Patente verlieren beispielsweise nicht durch ihren Gebrauch an Wert. Grundstücke zählen je nach Art der Nutzung jedoch auch zu den nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen.
Im Vergleich dazu verlieren abnutzbare Vermögensgegenstände durch ihren Gebrauch an Wert. Pkws, Gebäude oder Fertigungsmaschinen sind mögliche Beispiele für abnutzbare Vermögensgegenstände. Die konkrete Bewertung der einzelnen Positionen wird in einem separaten Abschnitt erläutert.
Bestandteile des Anlagevermögens im Detail
Das Anlagevermögen ist nach der handelsrechtlichen Bilanzgliederung in drei Positionen zu unterteilen. Diese zeichnen sich durch unterschiedliche Eigenschaften und Zuordnungskriterien aus.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Immateriell (engl: intangible) ist ein Vermögensgegenstand immer dann, wenn er nicht physisch existiert. Im Vergleich zu einem Auto gibt es etwa eine Software nur digital und damit immateriell. Neben Software (insb. Lizenzen) können auch Rechte und Patente zu dieser Kategorie des Anlagevermögens zählen. Insbesondere bei Unternehmen ohne eigene Fertigung können daher immaterielle Vermögensgegenstände einen Großteil des Anlagevermögens ausmachen. Markenrechte, Verträge oder Lizenzen sind dann üblicherweise die langfristig genutzten Vermögensgegenstände.
Neben den bereits genannten Positionen können auch der Firmenwert oder geleistete Anzahlungen als immaterielle Vermögensgegenstände erfasst werden.
Sachanlagen
Die Position „Sachanlagen“ bildet das Gegenstück zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Hier sind alle Vermögensgegenstände auszuweisen, die einen materiellen Charakter haben. Dies sind in der Regel Gebäude, Grundstücke oder Maschinen. Darüber hinaus können beispielsweise auch Büroausstattung oder Kraftfahrzeuge als Sachanlage aktiviert werden.
Finanzanlagen
Einen Sonderstatus nehmen die Finanzanlagen ein. Diese wären zwar generell als immaterielle Vermögensgegenstände zu bezeichnen, sind aber getrennt abzubilden. Finanzanlagen resultieren aus der Bereitstellung von Geldmitteln. Dies kann beispielsweise beim Kauf von Wertpapieren, der Vergabe von Krediten oder bei Beteiligungsverhältnissen der Fall sein.
Bilanzielle Bewertung nach HGB und IFRS
Für deutsche Investoren haben in der Regel das Handelsgesetzbuch (HGB) und die International Finance and Reporting Standards (IFRS) die größte Relevanz. Daher geht es um die Bewertung des Anlagevermögens in diesen beiden Rechnungslegungsnormen. Durch verschiedene Reformen wurde das HGB bereits weitgehend an die IFRS angeglichen, kann sich jedoch in einzelnen Punkten inhaltlich unterscheiden.
Der Anlagenspiegel
Ein Dokument, das im HGB vorgeschrieben ist, ist der sogenannte Anlagenspiegel, auch bekannt als „Anlagegitter“. Dieses Verzeichnis listet alle Anlagen eines Unternehmens auf. Wesentliche Eckdaten können beispielsweise der Name, das Anschaffungsdatum, der Ort (wo steht der Gegenstand) oder die Anschaffungskosten sein. Der Anlagenspiegel ist deshalb vorgeschrieben, weil die Bilanzpositionen des Anlagevermögens nur Sammelposten sind.
Adressaten der Bilanz können also ohne weitere Erläuterungen nicht herausfinden, wie der Gesamtbetrag zustande kommt. Obwohl nach IFRS ein Anlagenspiegel nicht vorgeschrieben ist, hat sich dieser in der Praxis etabliert. Insbesondere deutsche Unternehmen orientieren sich bei dessen Erstellung häufig an den Regelungen des HGBs.
Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände
Nach HGB sind nicht abnutzbare Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Dabei handelt es sich neben dem Kaufpreis um alle Kosten, die nötig sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Das können bei einem Grundstück zum Beispiel Verwaltungskosten oder Maklergebühren sein. Minderungen wie beispielsweise nachträgliche Rabatte (z. B. Boni oder Skonti) sind von den Anschaffungskosten abzuziehen.
Wertminderungen werden nach der ersten Bilanzierung nur erfasst, wenn sie außerordentlicher Natur sind. Zudem müssen sie einen langfristigen Charakter haben. Stellt ein Unternehmen beispielsweise fest, dass ein Grundstück mit Giftmüll belastet ist, verliert das Grundstück an Wert. Es ist davon auszugehen, dass der Wertverlust dauerhaft anhält. Daher ist eine Wertminderung (Abschreibung) notwendig. Besteht der Grund für die Wertminderung nicht mehr, besteht ein Zuschreibunsgebot. Das Unternehmen muss folglich wieder den ursprünglichen Wert in der Bilanz ansetzen. Nur bei Geschäfts- und Firmenwerten ist das nicht der Fall.
Die internationalen Normen gehen grundsätzlich ebenfalls von den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten als Grundlage der Bilanzierung von Anlagevermögen aus. Während das HGB jedoch keine Neubewertung der Vermögensgegenstände vorsieht, ist dies in den IFRS durch den Fair Value der Fall. Dieses Konzept soll eine Neubewertung möglich machen, sofern es einen aktiven Markt für den Vermögensgegenstand gibt. Dies ist beispielsweise bei börsengelisteten Aktien der Fall. Wertsteigerungen können auch über den Wert der Erstbilanzierung erfasst werden.
Das Konzept von Abschreibungen
Im vorherigen Abschnitt wurden bereits sogenannte außerordentliche Abschreibungen thematisiert. Weiter verbreitet ist jedoch das Konzept regulärer Abschreibungen. Diese sollen den Wertverlust eines Vermögensgegenstandes abbilden. Aus diesem Grund zählt die Anschaffung eines Anlagegutes nicht als Aufwand im Sinne der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Aufwand entsteht erst durch die Abschreibungen, die in den Folgejahren stattfinden.
Unternehmen stehen grundsätzlich verschiedene Formen der Abschreibung zur Verfügung. Dabei handelt es sich beispielsweise um:
- Lineare Abschreibung
- Degressive Abschreibung
- Abschreibung nach Leistungseinheiten
Während eine lineare Abschreibung gleiche Beträge über einen festgelegten Zeitraum vorsieht, geht die degressive Methode von einem festen Prozentsatz aus. Häufig wird die degressive Variante nach einigen Jahren in das lineare Modell überführt. Eine Abschreibung nach Leistungseinheiten definiert die Maximalleistung eines Anlagegutes (z. B. Kilometer eines Autos) und sieht dann einen Wertverlust anteilig an der Laufleistung vor.
In jedem Fall sollen Abschreibungen den Wertverlust eines Vermögensgegenstandes der jeweiligen Geschäftsperiode zuordnen. Zum einen wirkt sich dies auf den Jahresüberschuss eines Unternehmens aus. Dieser nähert sich der Realität durch Abschreibungen an, weil nicht im Jahr einer größeren Ausgabe die vollständige Belastung entsteht. Das Anlagegut soll schließlich noch mehrere Jahre genutzt werden.
Gleichzeitig sorgt die Verteilung des Wertverlustes dafür, dass die Aufwendungen in den Verkaufspreisen einkalkuliert werden können. Somit verdient (amortisiert) sich ein Anlagegegenstand im Laufe der Zeit selbst. Das Ziel eines Unternehmens ist dabei, im Regelfall nach der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes diesen aufgrund der Abschreibungen neu anschaffen zu können.
Abnutzbare Vermögensgegenstände
In Bezug auf abnutzbare Vermögensgegenstände gleichen sich die Vorgaben nach IFRS und HGB in den relevanten Bereichen. Unterschiede können zwar beim Erstansatz entstehen, stellen sich in der Praxis aber meistens als gering dar.
Die Bewertung abnutzbarer Vermögensgegenstände folgt üblicherweise dem fortgeführten Anschaffungswert. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten um Abschreibungen vermindert werden. Dieses Vorgehen berücksichtigt, dass abnutzbare Vermögensgegenstände mit zunehmendem Alter und Nutzungsgrad verschleißen. Sie müssen instand gesetzt oder erneuert werden.
Im HGB ist die AfA (Ansetzung für Abnutzung) maßgeblich für die Abschreibungsdauer eines Vermögensgegenstandes. In begründeten Einzelfällen können jedoch auch andere Laufzeiten verwendet werden. Die IFRS lassen an dieser Stelle mehr Freiräume. Die Unternehmen können selbstständig festlegen, welche Nutzungsdauer ein Vermögensgegenstand hat.
Kann ein Nutzungszeitraum nicht seriös festgelegt werden, ist eine Schätzung des Abschreibungszeitraums auf zehn Jahre üblich.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Das HGB definiert explizit Anlagegüter mit geringem Anschaffungswert, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs). Diese unterliegen anderen Vorgaben als vollwertige Anlagegegenstände. Ein GWG muss grundsätzlich folgende Kriterien erfüllen:
- Selbstständige Nutzbarkeit
- Beweglichkeit
- Abnutzbarkeit
- Teil des Anlagevermögens
- Nettowert über 250 Euro netto
- Nettowert unter 1.000 Euro netto
Nach diesen Kriterien wäre beispielsweise ein Kaffeevollautomat für 800 Euro netto ein GWG. Er kann ohne weitere Hilfsmittel benutzt werden, ist beweglich und wird durch den Gebrauch abgenutzt. Darüber hinaus dient der dem Unternehmen langfristig. Kein GWG wäre dagegen zum Beispiel ein Drucker für 300 Euro. Dieser erfüllt das Kriterium der selbstständigen Nutzbarkeit nicht. Ohne einen zugehörigen Computer wäre der Drucker im Regelfall nicht zu betreiben.
Die benannten Wertgrenzen stammen aus dem Jahr 2018 und haben Stand 2021 immer noch Gültigkeit. Dennoch sind laufende Anpassungen und Aktualisierungen möglich.
Innerhalb der GWGs gibt es zwei verschiedene Kategorien. Zwischen einem Nettowert von 250 Euro und 800 Euro ist eine Sofortabschreibung im Jahr des Kaufes möglich. Hierfür hat das Unternehmen eine Dokumentation im Anlagenspiegel vorzunehmen. Zwischen 250 Euro und 1.000 Euro steht einem Unternehmen darüber hinaus die Bildung eines Sammelpostens offen. Diese sogenannte Poolmethode entbindet das Unternehmen von der Dokumentation der einzelnen GWGs. Dafür ist keine Sofortabschreibung möglich. Stattdessen wird der Sammelposten über fünf Jahre abgeschrieben.
Alle Vermögensgegenstände unterhalb eines Wertes von 250 Euro netto werden als Aufwand erfasst und nicht weiter als Anlagevermögen berücksichtigt. Gegenstände oberhalb eines Wertes von 1.000 Euro gelten als klassisches Anlagevermögen und sind nach den bereits genannten Regeln zu bilanzieren.
Neben dem HGB sehen auch die IFRS Möglichkeiten für eine vereinfachte Bilanzierung von Anlagevermögen mit geringen Werten vor. Hier sind jedoch keine festen Wertgrenzen definiert. Das Unternehmen definiert nach dem Konzept der IFRS sogenannte Wesentlichkeitsgrenzen. Unterhalb dieser findet das vereinfachte Verfahren nach dem Konzept der GWGs statt.
Interpretation des Anlagevermögens
Das Anlagevermögen eines Unternehmens kann auf verschiedenen Ebenen interpretiert werden. Beispielsweise existieren abgeleitete Kennzahlen, aber auch die Entwicklung der Bilanzposition selbst kann Rückschlüsse ermöglichen. Zusätzlich unterscheiden sich die Interessengruppen. Diese können in unternehmensexterne und -interne Interessenten unterschieden werden. Unternehmensinterne Interessenten profitieren dabei von zusätzlichen Informationen, die sie aus der eigenen Buchhaltung erfragen können. Diese Möglichkeit haben Unternehmensexterne nicht.
Grundüberlegungen
Zu einem fest definierten Zeitpunkt kann das Anlagevermögen nur sinnvoll analysiert werden, wenn es mit einem Ziel oder dem Wert eines anderen Unternehmens verglichen wird. Folglich kann die Bilanzposition beispielsweise mit den beiden stärksten Konkurrenten oder der aktuellen Unternehmensplanung verglichen werden.
Dabei kann ein hohes Anlagevermögen gleichermaßen positive wie negative Effekte zur Folge haben. Positiv an einem hohen Wert ist das Erlöspotenzial des Unternehmens. Mit vielen Patenten, Rechten und Maschinen kann ein Unternehmen tendenziell höhere Erlöse erzielen als die Konkurrenz. Diese Annahme trifft jedoch nur zu, wenn die Vermögensgegenstände für Produkte und Dienstleistungen genutzt werden, die abgesetzt werden können und profitabel sind.
Würde eine Maschine beispielsweise Produkte herstellen, die einen Verlust erwirtschaften, ist das Anlagevermögen als nachteilig zu bewerten. Darüber hinaus kann ein hohes Anlagevermögen auf hohe Instandhaltungskosten und Ersatzinvestitionen hindeuten. Diese werden bestenfalls auch zukünftig durch den Operating Cash Flow des Unternehmens gedeckt, was jedoch zusätzlich zu prüfen wäre.
Generell zieht ein höheres Anlagevermögen auch erhöhte Abschreibungen nach sich. Diese fängt ein Unternehmen bestenfalls mit den Erträgen, die aus dem Anlagevermögen entstehen, auf. Obwohl sich der Jahresüberschuss durch die Abschreibungen verringert, kann dieser Effekt dem Unternehmen und den Investoren nützen. Ein geringerer Jahresüberschuss führt zu einer verminderten Steuerlast. Somit kann das Unternehmen im Rahmen der Bilanzpolitik in gewissem Maße steuern, wie hoch die anfallende Steuerlast sein wird.
Ohne weitere Informationen kann das Anlagevermögen hauptsächlich dazu dienen, es mit den üblichen Branchenwerten zu vergleichen. Weicht es nach oben oder unten ab, gilt es herauszufinden, was der Grund dafür sein kann.
Kennzahlen auf Basis des Anlagevermögens
Durch die Kombination des Anlagevermögens mit anderen Bilanzzahlen oder unternehmerischen Kennzahlen versuchen Investoren und Unternehmen die Aussagekraft der Bilanzposition zu erhöhen. Zu den drei gängigen Anlagekennzahlen zählen unter anderem:
- Anlagenintensität
- Anlagendeckungsgrad
- Anlagenabnutzungsgrad
Die Anlagenintensität gibt Auskunft darüber, welchen Teil des Gesamtvermögens das Anlagevermögen ausmacht. Bei einem Wert von 60 Prozent würden beispielsweise 60 Prozent aller Vermögenswerte auf das Anlagevermögen entfallen. Die Anlageintensität kann auch als Branchenkennzahl betrachtet werden. Beispielsweise werden Unternehmen aus dem Maschinenbau üblicherweise anlageintensiver sein als Versandhändler, bei denen normalerweise ein hoher Kapitalanteil im Umlaufvermögen (Handelsware) gebunden ist. Sollwerte für diese Kennzahl zu definieren, ist schwierig und in der Regel nicht zielführend. Vielmehr kann dieser Wert den Unternehmensvergleich erleichtern.
Der Anlagendeckungsgrad setzt das Eigenkapital einer Gesellschaft mit dem Anlagevermögen ins Verhältnis. Eine grundlegende Anforderung an Bilanzen ist immer wieder, dass langfristige Vermögensgegenstände auch langfristig finanziert sein sollen. Diese Anforderung impliziert, dass das Eigenkapital (und eigenkapitalähnliches Fremdkapital) mindestens in gleicher Höhe wie das Anlagevermögen existieren sollen. Die Mindestanforderung an die Kennzahl läge damit bei 100 Prozent. Die abschließende Bewertung der Situation obliegt jedoch dem Investor, der das Risiko aus der Nichteinhaltung dieser „goldenen Bilanzregel“ selbst abwägen muss.
Der Anlagenabnutzungsgrad vergleicht die bereits vorgenommenen Abschreibungen mit dem Anlagevermögen, also den Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände. Investoren können auf diesem Weg einschätzen, in welcher Verfassung sich die Anlagen möglicherweise befinden. Ein hoher Abnutzungsgrad kann Hinweise auf altes Anlagevermögen liefern. Dies kann wiederum Grund zur Sorge bezüglich der Zukunftsfähigkeit eines Unternehmens sein.
Nachteile der Kennzahl
Die Bilanzposition „Anlagevermögen“ besitzt neben den erläuterten Analysemöglichkeiten auch bestimmte Schwächen. Beispielsweise wirkt sich der Stichtagsbezug aller Bilanzkennzahlen eher negativ auf ihre Aussagekraft aus. Wird ein Anlagegut beispielsweise am Anfang des Bilanzierungszeitraumes erworben, kann das Unternehmen diesen bereits mehrere Monate nutzen. Für Investoren sichtbar wird der Vermögensgegenstand dagegen erst mit der Veröffentlichung der nächsten Bilanz.
Darüber hinaus können Unternehmen das Anlagevermögen im Rahmen der Bilanzpolitik beeinflussen. Eine der zentralen Entscheidungen ist beispielsweise die Abwägung zwischen Kauf und Leasing. Leasingobjekte verursachen regelmäßige Zahlungen an den Leasingpartner. Es kann sich dabei unter anderem um Kraftfahrzeuge oder IT-Hardware handeln. Im Falle des Leasings gelten die Gegenstände nicht als Anlagevermögen. Sie tauchen nach HGB nicht in der Bilanz auf (in den IFRS kann dies notwendig werden).
Alternativ wäre der Kauf der Gegenstände die Wahl, damit diese als Anlagevermögen in der Bilanz geführt werden. Dies wirkt sich auf die Abschreibungen, die Steuerlast und die Zusammensetzung der Bilanz aus. Auch bei Software und Lizenzen ist immer häufiger das „SaaS-Modell“ zu finden. Dieses steht für „Software as a Service“ und bedeutet, dass keine eigenen Lizenzen mehr erworben werden, sondern ein anderes Unternehmen eine Software flexibel gegen Entgelt zur Nutzung bereitstellt.
Grundsätzlich gehen solche Wahlrechte und strategischen Entscheidungen aus einer Unternehmensbilanz oder dem Anhang hervor, erschweren jedoch den Unternehmensvergleich. Die Zeitreihenanalyse auf ein einzelnes Unternehmen bezogen leidet jedoch kaum unter den Maßnahmen der Bilanzpolitik.
Bei der Analyse des Anlagevermögens sollten Investoren bedenken, dass auch das Umlaufvermögen eine entscheidende Rolle bei der Bilanzanalyse spielt. Während das Anlagevermögen Rückschlüsse auf die langfristige Unternehmensentwicklung zulässt, bleibt der Analyst im Unklaren, wie es um die gegenwärtige Situation bestellt ist. Liquiditätsprobleme, die im Umlaufvermögen zu erkennen wären, blieben mit dem Blick auf das Anlagevermögen beispielsweise unentdeckt.
Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen
Während das Anlagevermögen im HGB genau definiert ist, stellt sich dies bei der Gegenposition, dem Umlaufvermögen, anders dar. Hier gibt es keine direkte Definition. Alles, was kein Anlagevermögen ist, zählt nach dem HGB zum Umlaufvermögen.
Das Umlaufvermögen hat einen kurzfristigen Charakter. Folglich ist davon auszugehen, dass Positionen des Umlaufvermögens innerhalb von einem Jahr verarbeitet oder verkauft werden. Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens können beispielsweise der Aufrechterhaltung der Produktion, der Lieferfähigkeit oder einer angemessenen Liquidität dienen. Beispielsweise sind Barmittel, Rohstoffe oder Handelswaren im Umlaufvermögen zu finden.
Sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen sind Aktivpositionen der Bilanz. Sie beschreiben die Mittelverwendung in einem Unternehmen und liefern eine Antwort auf die Frage, wie ein Unternehmen seine Geldmittel einsetzt. Beide Werte ergeben addiert die Bilanzsumme. Diese wird auch als „Gesamtkapital“ oder „Gesamtvermögen“ bezeichnet.
Anlagevermögen in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
Das Anlagevermögen ist nicht nur eine Kennzahl auf Ebene einzelner Unternehmen. Dieser Wert existiert auch für gesamte Volkswirtschaften. In Deutschland zählen beispielsweise alle Vermögensgüter, die mehr als ein Jahr dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden, zum volkswirtschaftlichen Anlagevermögen.
Die Definition unterscheidet sich dabei von dem betriebswirtschaftlichen Rahmen. So werden lediglich Sachanlagen (eingeschränkt) und immaterielle Anlagegüter bei der Ermittlung der Kennzahl berücksichtigt. Finanzanlagen oder Sachanlagen, die nicht produziert wurden (Bodenschätze oder Grundstücke), zählen nicht zum volkswirtschaftlichen Anlagevermögen.
Anlagevermögen im Beispiel
Dass die Interpretation des Anlagevermögens in der Praxis aufwendig sein kann, zeigt dieses Praxisbeispiel. Angenommen, ein Investor möchte die Bilanz der E.ON SE analysieren. Er wählt hierfür den Geschäftsbericht des Jahres 2020.
Bezüglich des Anlagevermögens ist die erste Anlaufstelle die Bilanz als Bestandteil des Geschäftsberichtes. Diese benennt die Bilanzposition zwar als „langfristige Vermögenswerte“, welche jedoch gleichwertig zum Anlagevermögen zu betrachten ist. Die große Anzahl an Positionen kann auf die Bilanzierung nach internationalen Standards zurückgeführt werden. Das Unternehmen ist dabei, anders als im HGB, nicht an eine feste Struktur gebunden.
Die genaue Aufteilung des Anlagevermögens kann der Investor dem Anhang zur Bilanz entnehmen. Dabei fällt auf, dass E.ON immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen in einem Register führt und die Finanzanlagen separat erläutert. Für die ersten beiden Positionen zeigen die Erläuterungen, dass das Anlagevermögen aufgrund diverser Zugänge gestiegen ist. Die Bewertung der Positionen erfolgt ausschließlich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Den größten Teil des Anlagevermögens machen technische Anlagen und Maschinen aus. Hierzu könnte im Fall von E.ON die Infrastruktur der Stromnetze zählen.
Falls der Investor zusätzlich Kennzahlen wie den Anlagenabnutzungsgrad ermitteln möchte, werden auch die bereits vorgenommenen Abschreibungen im folgenden Abschnitt dargestellt.
Die separat ausgewiesenen Finanzanlagen von E.ON zeigen einen Rückgang der langfristigen Wertpapiere und der „at equity bewerteten Unternehmen“. Gleichzeitig steigen die Beteiligungen leicht an. In den Erläuterungen stellt E.ON jedoch selbst klar, dass diese Effekte hauptsächlich auf Währungsschwankungen und bilanzielle Umgliederungen zurückgehen. Die langfristigen Wertpapiere bestehen primär aus fest-verzinslichen Produkten.
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