Common Stocks (Stammaktien) – Definition & Erklärung

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Common Stocks (deutsch: „Stammaktien“, auch „Common Shares“) stehen für einen Anteil am Eigenkapital eines Unternehmens und gewähren in der Regel Stimmrechte sowie die Chance auf Kursgewinne und, sofern beschlossen, auf Dividenden. Sie zählen zu den häufigsten Aktienarten und sind als grundlegende Wertpapierform ein zentraler Bestandteil vieler Anlageportfolios.

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Common Stocks – Definition

Eine Common Stock ist ein Unternehmensanteil in Form einer Aktie, der dem Inhaber in der Regel Mitwirkungsrechte (insbesondere Stimmrechte) und Vermögensrechte (z. B. Anspruch auf Dividenden, wenn diese beschlossen werden) vermittelt.

Hinweis: Stammaktionäre haben im Normalfall keinen Anspruch auf Rückzahlung ihres Kapitals, sondern nur einen nachrangigen Restanspruch. Im Insolvenzfall werden sie erst nach allen Gläubigern bedient. Das Risiko ist somit höher, dafür bestehen aber langfristig oft Renditechancen durch Kurssteigerungen.

Die Rechte von Investoren bei Stammaktien

Inhaber von Common Stocks verfügen aufgrund ihres Unternehmensanteils über verschiedene Mitwirkungs- und Vermögensrechte. Die Grundprinzipien ähneln sich in vielen Ländern. Die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch stark von der jeweiligen Rechtsordnung, der Satzung sowie der Aktiengattung ab.

Nachfolgend werden einige gängige Rechte erläutert.

Stimmrecht auf der Hauptversammlung

Inhaber von Common Stocks besitzen häufig Stimmrechte, oft nach dem Prinzip „eine Aktie – eine Stimme“. In der Praxis kann das Stimmgewicht aber je nach Aktienklasse variieren (z. B. Dual-Class-Strukturen in den USA). Auch in Deutschland sind unter bestimmten Voraussetzungen Stammaktien mit erhöhtem Stimmrecht möglich.

Mit dem Stimmrecht können Aktionäre in der Hauptversammlung über zentrale Fragen abstimmen, z. B. über die Besetzung von Aufsichtsorganen oder die Verwendung des Jahresüberschusses. Die erforderlichen Mehrheiten richten sich nach Satzung und anwendbarem Aktienrecht.


Recht auf Gewinnbeteiligung (Dividende)

Stammaktionäre können am Unternehmensgewinn beteiligt werden, sofern eine Dividende beschlossen bzw. erklärt wird. Dividenden sind bei Stammaktien nicht garantiert. Sofern ausgeschüttet wird, erfolgt dies in der Regel gleichmäßig pro Aktie einer Gattung – typischerweise nachdem vorrangige Ansprüche berücksichtigt wurden, etwa von Vorzugsaktien, sofern diese eine Vorzugsdividende oder sonstige Präferenzen besitzen.


Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen

Bei einer Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien kann Stammaktionären ein Bezugsrecht zustehen.

  • In Deutschland ist das Bezugsrecht grundsätzlich gesetzlich vorgesehen, kann aber unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden.
  • In den USA existiert hingegen häufig kein gesetzliches Standard-Bezugsrecht. Es ergibt sich dort meist nur, wenn es in der Satzung/Corporate Charter ausdrücklich geregelt ist.

Durch Ausübung eines Bezugsrechts können Aktionäre eine Verwässerung ihrer Beteiligungsquote und ggf. ihres Stimmrechtsanteils abmildern.


Auskunfts- und Rederecht auf der Hauptversammlung

Aktionäre haben in vielen Rechtsordnungen Informations- und Teilnahmerechte.

  • In Deutschland besteht in der Hauptversammlung ein gesetzlich geregeltes Auskunftsrecht, das an Voraussetzungen gebunden ist und Verweigerungsgründe kennt.
  • In den USA sind Informationsrechte häufig anders strukturiert (z. B. „books and records“-Einsicht in bestimmten Fällen).

Generell gilt: Umfang und Grenzen der Auskunft hängen von Gesetz, Satzung und dem jeweiligen Verfahren ab.


Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös

Im Falle der Auflösung oder Insolvenz eines Unternehmens haben Stammaktionäre ein nachrangiges Recht auf einen Anteil am verbleibenden Vermögen (Residualanspruch). Eine Auszahlung erfolgt erst, nachdem alle Verbindlichkeiten beglichen und (sofern vorhanden) vorrangige Kapitalgeber entsprechend ihrer Rechte bedient wurden (z. B. Gläubiger und innerhalb des Eigenkapitals Vorzugsaktionäre mit Liquidationspräferenz).

Common Stocks vs. Preferred Stocks

In der Regel haben Common Stocks (Stammaktien) Stimmrechte, während Preferred Stocks (Vorzugsaktien) meist keine Stimmrechte haben. Dafür können Preferred Stocks bei Dividenden oder im Insolvenzfall bevorzugt behandelt werden.

Die folgende Tabelle fasst typische Gemeinsamkeiten und Unterschiede zusammen.

Merkmal Stammaktien Vorzugsaktien
Stimmrecht Häufig ja (je nach Aktienklasse/Satzung) Oft eingeschränkt oder kein Stimmrecht (ausgestaltungabhängig)
Dividenden Nicht garantiert, nur bei Beschluss Häufig vorrangig – abhängig von Bedingungen
Liquidation Residualanspruch innerhalb des Eigenkapitals (nachrangig) Oft vor Stammaktien innerhalb des Eigenkapitals (Liquidationspräferenz möglich)
Volatilität Oft höher (stärkerer Fokus auf Wachstum/Kursbewegungen) Abhängig von der Aktienstruktur/Emmissionbedingungen
Kurschancen Oft höheres Aufwärtspotenzial, aber mit Risiko Eher einkommensorientiert
Konvertierbarkeit Typischerweise Zielinstrument von wandelbaren Vorzugsaktien, Umtausch der Stammaktie selbst ist unüblich Teilweise wandelbar, je nach Gestaltung

Hinweis: Viele Merkmale von Vorzugsaktien (z. B. „kumulativ“ oder „wandelbar“) ergeben sich aus den Emissionsbedingungen.

Welche Gattungen von Stammaktien gibt es?

Eine weit verbreitete Form (insbesondere historisch und in Deutschland häufig bei börsennotierten Unternehmen) ist die Inhaberaktie. Grundsätzlich ist sie frei übertragbar. In der Praxis werden Aktien jedoch meist über Depotbanken und Intermediäre verwahrt. Für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung sind daher regelmäßig Stichtage (Record Date) sowie ein Nachweis des Anteilsbesitzes über die depotführende Stelle relevant.

Daneben existieren sogenannte Namensaktien. Auch sie sind grundsätzlich übertragbar, zusätzlich wird der Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft erfasst. Diese Eintragung erfolgt bei depotverwahrten Aktien häufig über die Prozesse der Verwahrstellen/Banken. Sie ermöglicht dem Unternehmen den direkten Kontakt zu Anteilseignern, etwa zur Einladung zur Hauptversammlung oder zur gezielten Kommunikation.

Eine Sonderform stellen die vinkulierten Namensaktien dar. Hier benötigt der Käufer die Zustimmung der Aktiengesellschaft, um die Aktien wirksam zu erwerben. Unternehmen nutzen diese Variante, um mehr Kontrolle über die Zusammensetzung ihrer Aktionärsstruktur zu behalten – etwa in Familienunternehmen oder in sicherheitsrelevanten Branchen.

Bündelung von Stimmrechten mit Stammaktien

In der Praxis ist eine Bündelung bzw. Konzentration von Stimmrechten durch den Besitz von Common Stocks möglich. Dies geschieht etwa durch:

  • Stimmrechtsvertretung (z. B. durch Vollmacht oder über Stimmrechtsberater)
  • Wertpapierleihe: Während der Leihe gehen die mit den Aktien verbundenen Rechte einschließlich des Stimmrechts typischerweise vorübergehend auf den Entleiher über. Der Verleiher kann Stimmrechte in der Regel nur dann selbst ausüben, wenn die Aktien rechtzeitig (z. B. vor dem Record Date/Stichtag) zurückgerufen und zurückübertragen werden.
  • Bündelung durch institutionelle Anleger, insbesondere Fondsgesellschaften, die große Aktienpakete für ETFs oder aktiv gemanagte Fonds halten

In solchen Fällen werden Stimmrechte häufig gebündelt von der jeweiligen Institution ausgeübt, die damit relevanten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen kann. In der Vergangenheit haben institutionelle Investoren (wie Pensionsfonds, Investmentfonds oder Staatsfonds) diese Möglichkeiten aktiv genutzt, um Einfluss auf das Unternehmensgeschehen zu nehmen.

Exkurs: Stammaktien mit unterschiedlichen Stimmrechten

Vor allem in den USA ist eine weitere Differenzierung verbreitet: Stammaktien mit unterschiedlichen Stimmrechten, bekannt als Class A, Class B oder Class C Shares. Dabei können verschiedene Aktienklassen unterschiedliche Stimmrechte (oder gar keine Stimmrechte) haben.

  • Häufig verfügen Class A Aktien über ein Stimmrecht pro Aktie und sind öffentlich handelbar.
  • Class B Aktien hingegen (oft in Gründerhand) haben ein höheres Stimmgewicht, etwa zehn Stimmen pro Aktie, und sind nicht oder nur eingeschränkt handelbar. Diese Struktur ermöglicht es Gründern oder dem Management, auch bei geringerem Kapitalanteil Kontrolle zu behalten.

Ein Beispiel ist Alphabet Inc. (Google): Die Class A Aktie („GOOGL“) hat Stimmrechte, die Class C Aktie („GOOG“) keine, und Class B Aktien mit erhöhtem Stimmgewicht werden überwiegend intern gehalten. Auch Meta (Facebook) nutzt eine Mehrklassenstruktur, über die Gründer Mark Zuckerberg langfristig Einfluss sichert.

Common Stocks spielen auch bei Unternehmensübernahmen eine zentrale Rolle: Wer die Mehrheit der stimmberechtigten Aktien (oder die stimmrechtsstärkste Aktienklasse) kontrolliert, kann maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben – bis hin zur Übernahme der Kontrolle.

Nachteile der Common Stocks

Nachrangige Stellung bei Insolvenz

Stammaktionäre stehen im Insolvenz- oder Liquidationsfall am Ende der Anspruchskette. Zuerst werden Verfahrenskosten und Gläubiger bedient. Typisch ist folgende Reihenfolge:

  • Insolvenzverwalter, Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten
  • Besicherte und unbesicherte Gläubiger (z. B. Lieferanten, Banken, Anleihegläubiger)
  • Vorzugsaktionäre innerhalb des Eigenkapitals (sofern Vorrechte/Liquidationspräferenz bestehen)
  • Stammaktionäre (Common Stocks) als Residualberechtigte

Stammaktionäre erhalten nur dann eine Auszahlung, wenn nach der Bedienung aller vorrangigen Gruppen noch Vermögenswerte übrig bleiben – was in der Praxis bei Insolvenzen häufig nicht der Fall ist. Dadurch besteht insbesondere bei finanziellen Schieflagen ein erhebliches Risiko bis hin zum Totalverlust.

Keine garantierten Dividenden

Stammaktionäre haben kein Anrecht auf eine feste Dividende. Je nach Rechtsordnung liegt die Entscheidung über die Ausschüttung beim zuständigen Organ (z. B. Hauptversammlung oder Board) und hängt von der Gewinnsituation, der Liquidität und der Kapitalplanung ab. In Verlustjahren können Dividenden gekürzt oder ganz gestrichen werden.

Hohe Kursschwankungen (Volatilität)

Der Kurs von Stammaktien kann stark schwanken, da er von zahlreichen Faktoren beeinflusst wird – etwa von Unternehmensnachrichten, Konjunkturdaten, Zinspolitik oder allgemeiner Marktlage. Diese Volatilität birgt das Risiko großer Drawdowns, besonders bei Growth Aktien.

Möglichkeiten zur Risikominderung

  • Aktien großer, etablierter Unternehmen (z. B. DAX-, S&P-500-Konzerne) gelten häufig als vergleichsweise stabil, da sie meist über starke Bilanzen, konstante Gewinne und bewährte Geschäftsmodelle verfügen. Sie zeigen tendenziell geringere Schwankungen und werden deshalb oft als defensive Aktien bezeichnet.
  • Anleger können sich mit Instrumenten wie Derivaten (z. B. Put-Optionen) oder Stop-Loss-Strategien gegen Kursverluste absichern. Solche Instrumente können helfen, Risiken zu steuern, setzen jedoch Fachkenntnis und aktives Risikomanagement voraus.

Häufige Fragen

Welche Unternehmensmaßnahmen können sich auf Stammaktien auswirken?

Zu den Unternehmensmaßnahmen, die sich auf eine Stammaktie oder die Aktionärsrechte auswirken können, zählen beispielsweise:

  • Aktiensplits bzw. Reverse Splits (Änderung von Stückzahl und Kurs, jedoch nicht zwingend des Gesamtwerts),
  • Spin-offs (Abspaltung, bei der ein Aktionär ggf. Aktien eines neuen Unternehmens erhält),
  • Übernahmen (Tausch oder Abfindung gegen eine neue Aktie oder Bargeld),
  • Squeeze-outs (Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen Abfindung) sowie
  • Delistings (Wegfall der Börsennotierung, wodurch die Handelbarkeit oft sinkt).

Darüber hinaus gibt es Bezugsrechtsangebote bei Kapitalerhöhungen, die eine Möglichkeit bieten, neue Aktien zu erwerben.

Wo werden Stammaktien gehandelt?

Stammaktien (Common Stocks) werden in der Regel an öffentlichen Börsenplätzen gehandelt – beispielsweise an der New York Stock Exchange (NYSE), der Nasdaq oder in Deutschland an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra).

Generell können börsennotierte Unternehmen Unternehmensanteile an einem Handelsplatz (Börse) ausgeben, um auf diesem Weg Eigenkapital einzuwerben. Dieser Vorgang wird als Initial Public Offering (IPO) bezeichnet. Nach dem Börsengang unterliegt die Gesellschaft typischerweise besonderen kapitalmarktrechtlichen Pflichten (z. B. Publizität und Transparenz), deren Umfang vom Markt und der Rechtsordnung abhängt.

Unternehmen können grundsätzlich entscheiden, welche Aktiengattungen bzw. Aktienklassen sie ausgeben (z. B. Stammaktien, Vorzugsaktien oder mehrere Stammaktienklassen).

In Deutschland bestehen dabei rechtliche Vorschriften – insbesondere sind stimmrechtslose Vorzugsaktien nur bis zu einem gesetzlich begrenzten Anteil zulässig. In den USA hängt die Struktur stärker von der Satzung und dem jeweiligen Bundesstaatengesetz (State Law) ab.

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