Bezugsverhältnis von Aktien – Erklärung & Berechnung

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Bezugsverhältnis von Aktien – Erklärung

Das Bezugsverhältnis von Aktien zeigt, wie viele Altaktien bzw. Bezugsrechte zum Erwerb einer bestimmten Anzahl neuer Aktien im Rahmen einer Bezugsrechtsemission erforderlich sind. Bei einem Verhältnis von 10:1 sind zehn alte Aktien bzw. zehn Bezugsrechte nötig, um eine neue Aktie zu beziehen.

Nicht genutzte Bezugsrechte können z. B., sofern ein Handel vorgesehen oder praktisch möglich ist, an der Börse verkauft werden. Andernfalls können sie nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos verfallen.

Beispielhaftes Bezugsverhältnis einer Aktie in schematischer Darstellung

Hinweis: Eine Bezugsrechtsemission ist eine Kapitalerhöhung, bei der bestehenden Aktionären das Recht eingeräumt wird, neue Aktien im Verhältnis zu ihrem bisherigen Anteil zu einem festgelegten Bezugspreis zu zeichnen.

Bezugsverhältnis von Aktien – Berechnung

Das Bezugsverhältnis wird berechnet, indem die Anzahl der alten Aktien durch die Anzahl der jungen Aktien dividiert wird. Hat bspw. ein Unternehmen 1.000.000 alte Aktien im Umlauf und gibt 250.000 neue Aktien aus, ergibt sich ein Bezugsverhältnis von 4:1. Dadurch wird es auf eine junge Aktie normiert.

Die Formel lautet wie folgt:

Bezugsverhältnis~(normiert)=\frac{Anzahl~alter~Aktien}{Anzahl~junger~Aktien}

Als Verhältnis ist das Bezugsverhältnis stets positiv. Je höher der auf eine junge Aktie normierte Wert, desto mehr Aktien muss ein Investor halten, um eine junge Aktie erwerben zu können. Ein hohes Ergebnis ist jedoch auch ein Indiz dafür, dass nur eine geringe Kapitalerhöhung durchgeführt wurde.

Hinweis: Maßgeblich sind die Anzahl der bestehenden Aktien und die Anzahl der neu auszugebenden Aktien beziehungsweise das bisherige Grundkapital und der Erhöhungsbetrag. Der Börsenkurs bestimmt nicht das Bezugsverhältnis, ist aber für den rechnerischen Bezugsrechtswert relevant.

Ermittlung auf Grundlage des Grundkapitals

Alternativ kann das Bezugsverhältnis auf Grundlage des Gesellschaftskapitals berechnet werden. In diesem Fall wird das bisherige Grundkapital durch den Betrag geteilt, um den das Grundkapital erhöht wird.

Bezugsverhältnis~(normiert)=\frac{bisheriges~Grundkapital}{Erhöhungsbetrag~des~Grundkapitals}=\frac{bisheriges~Grundkapital}{neues~Grundkapital-bisheriges~Grundkapital}

Was ist ein Bezugsrecht?

Ein Bezugsrecht ist der gesetzliche Anspruch eines Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen neue Aktien entsprechend seinem bisherigen Anteil am Grundkapital zugeteilt zu bekommen (§ 186 Abs. 1 AktG). Dieses Recht entsteht grundsätzlich bei jeder Kapitalerhöhung gegen Einlagen – es sei denn, die Hauptversammlung hat seinen Ausschluss nach den in § 186 Abs. 3–4 AktG genannten Voraussetzungen ausdrücklich gestattet.

Ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen ist insbesondere möglich, wenn die Kapitalerhöhung 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein Beschluss zum Bezugsrechtsausschluss muss zudem ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht werden. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund des Ausschlusses zugänglich zu machen.

Hinweis: Für den Kapitalerhöhungsbeschluss selbst ist in der Regel eine Drei-Viertel-Mehrheit des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals nötig (§ 182 Abs. 1 AktG). Das Bezugsverhältnis ergibt sich anschließend aus der Relation „Altaktien : junge Aktien“.

Mittelbares Bezugsrecht

In der Praxis werden Bezugsrechtskapitalerhöhungen häufig als mittelbares Bezugsrecht strukturiert. Dabei übernimmt ein Kredit- oder Wertpapierinstitut die neuen Aktien mit der Verpflichtung, sie den Aktionären anschließend zum Bezug anzubieten. Ein solcher Vorgang gilt nach § 186 Abs. 5 AktG nicht als Ausschluss des Bezugsrechts.

Einbuchung

Wer die Aktie am maßgeblichen Stichtag (Record-Tag) im Depot hält, bekommt die Bezugsrechte in der Regel automatisch eingebucht. Der genaue Stichtag und die technische Abwicklung ergeben sich aus dem jeweiligen Bezugsangebot. Das funktioniert also ähnlich wie bei einer Dividendenausschüttung.

  • Zahl: Pro alter Aktie wird üblicherweise ein Bezugsrecht eingebucht.
  • Bezugsverhältnis: Ein Bezugsrecht berechtigt nur bei einem Bezugsverhältnis von 1:1 zum Erwerb genau einer neuen Aktie. Andernfalls sind mehrere Rechte nötig oder ein abweichendes Verhältnis, z. B. 20:7, ist zu beachten.
  • Handelbarkeit: Bezugsrechte können innerhalb der Bezugsfrist verkauft oder durch Zahlung des Bezugspreises ausgeübt werden.

Auswirkungen

Nach Ausgabe zusätzlicher Aktien repräsentiert jede alte Aktie einen geringeren prozentualen Anteil am Grundkapital.

  • Aktienkurs: Am Ex-Tag wird der Kurs rechnerisch auf den Theoretical Ex-Rights Price (TERP) angepasst, weil der Unternehmenswert nun auf mehr Aktien verteilt ist. Der TERP ist jedoch nur ein theoretischer Referenzwert. Der tatsächliche Börsenkurs kann abweichen.
  • Verwässerung: Diese „Verwässerung“ betrifft Stimmrechtsanteil und Gewinn je Aktie, wird für Altaktionäre aber grundsätzlich wirtschaftlich ausgeglichen, sofern sie ihre Bezugsrechte ausüben oder veräußern.

Erklärung: Der Theoretical Ex-Rights Price (TERP) ist der rechnerische Aktienkurs nach einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Er ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt von altem Aktienkurs und Bezugspreis der jungen Aktien.

Rechnerischer Bezugsrechtswert

Der Bezugsrechtspreis ist der Marktpreis des Bezugsrechts selbst. Davon zu unterscheiden ist der rechnerische Bezugsrechtswert. Bei einem auf eine junge Aktie normierten Bezugsverhältnis lässt er sich näherungsweise wie folgt berechnen:

Rechnerischer~Bezugsrechtswert=\frac{Kurs~der~alten~Aktie-Bezugspreis~der~jungen~Aktie}{Bezugsverhältnis+1}

Hinweis: Bei Bezugsverhältnissen, die nicht auf eine junge Aktie normiert sind, z. B. 20:7, wird die Berechnung entsprechend über die Anzahl alter und junger Aktien bzw. über den TERP angepasst.

Bezugsrecht als vorrangiges Erwerbsrecht

Um einer Verwässerung der Stimmrechte vorzubeugen, wird Altaktionären ein Bezugsrecht gewährt. Umgangssprachlich wird dabei teilweise von einem Vorkaufsrecht gesprochen. Aktienrechtlich handelt es sich jedoch um ein Bezugsrecht.

Aktionäre können dadurch die sogenannten „jungen“ Aktien vorrangig erwerben. Der Bezugspreis, zu dem ein Altaktionär die neuen Aktien erwerben kann, ist bereits im Vorfeld fixiert oder wird nach den im Bezugsangebot genannten Regeln festgelegt.

Wie viele junge Aktien ein Aktionär für seine Bezugsrechte erhält, legt das Bezugsverhältnis fest. Es wird so kalkuliert, dass der Aktionär durch die Ausübung aller Bezugsrechte und den einhergehenden Erwerb junger Aktien den gleichen Anteil am Unternehmen besitzt wie vor der Kapitalerhöhung.

Hinweis: Eine besondere Bedeutung hat das Bezugsrecht für Mehrheitseigentümer einer Aktiengesellschaft. Diese können aufgrund der Bezugsrechte ihre Stimmrechtsmehrheit sicherstellen beziehungsweise aufrechterhalten, ohne Anteile auf dem freien Markt kaufen zu müssen. Dieser Aspekt kann für die Stabilität eines Unternehmens relevant sein.

Abgrenzung zum Aktiensplit

Vom Bezugsverhältnis bei einer Kapitalerhöhung zu unterscheiden ist das Split-Verhältnis bei einem Aktiensplit. Dabei handelt es sich um eine Mengenveränderung der gehandelten Aktien, jedoch nicht um eine Bezugsrechtsemission. Der Investor hat in diesem Fall kein Wahlrecht, es gibt keinen Bezugspreis und dem Unternehmen fließt kein neues Kapital zu.

Ziel ist es in der Regel, die Aktie handelbarer zu machen und so mehr Anleger anzusprechen.

Beispiel für einen Aktiensplit

Eine Aktie mit einem Kurs von 1.000 Euro wird bei einem 1:4-Aktiensplit in vier neue Aktien zu je 250 Euro aufgeteilt. Bei diesem Vorgang findet kein Kapitalzufluss oder -abfluss für das Unternehmen statt. Der Aktienkurs verringert sich rechnerisch gemäß dem Split-Verhältnis auf 250 Euro.

Beispiel für das Bezugsverhältnis von Aktien

Ein Investor hält 100 Aktien eines Unternehmens, das ein Grundkapital von 50 Mio. € und 500.000 Aktien im Umlauf hat. Die Hauptversammlung beschließt, das Grundkapital auf 60 Mio. EUR zu erhöhen. Das entspricht der Ausgabe von 100.000 neuen Aktien.

Aus diesen Informationen ergeben sich folgende Rechenwege, um das Bezugsverhältnis der Aktien zu ermitteln.

Bezugsverhältnis=\frac{50~Mio.~EUR}{60~Mio.~EUR-50~Mio.~EUR}=5
Bezugsverhältnis=\frac{500.000~Aktien}{100.000~Aktien}=5

Daraus ergibt sich ein auf eine junge Aktie normiertes Bezugsverhältnis von 5:1: Auf fünf alte Aktien entfällt eine neue.

Dem Investor werden entsprechend seiner 100 Altaktien 100 Bezugsrechte zugeteilt. Da er für den Erwerb einer neuen Aktie 5 Bezugsrechte benötigt, kann er 20 neue Aktien zeichnen. Sein neuer Bestand beläuft sich auf 120 Aktien. Sein prozentualer Anteil am Unternehmen bleibt unverändert.

Hinweis: Der Bezugspreis junger Aktien liegt in der Regel unter dem aktuellen Börsenkurs. Ob sich die Zeichnung lohnt, hängt jedoch nicht nur vom Abschlag ab, sondern auch von der künftigen Unternehmensentwicklung. Kapitalerhöhungen können wertsteigernd sein, wenn das neue Eigenkapital nachhaltig Renditen oberhalb der Kapitalkosten erzielt.

Begrifflichkeiten im Überblick

Sobald es um das Bezugsverhältnis von Aktien geht, ähneln sich einige Begrifflichkeiten. Daher werden nachfolgend alle relevanten Begriffe mit einer kurzen Erläuterung aufgelistet.

Begriff Definition
Bezugsrecht (engl. subscription right) Recht eines Altaktionärs, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien entsprechend seinem bisherigen Anteil zu beziehen.
Bezugspreis / Bezugskurs (engl. subscription price) Preis je junger Aktie, der bei Ausübung des Bezugsrechts zu zahlen ist.
Bezugsfrist (engl. subscription period) Zeitraum, in dem ein Bezugsrecht ausgeübt werden kann; gesetzlich mindestens zwei Wochen.
Bezugsverhältnis (engl. subscription ratio) Gibt an, wie viele Bezugsrechte bzw. Altaktien zum Erwerb einer bestimmten Anzahl junger Aktien benötigt werden.
Bezugsrechtspreis (engl. rights price) Preis des Bezugsrechts selbst. Er wird, sofern ein Handel stattfindet, durch Angebot und Nachfrage bestimmt.
Kapitalerhöhung (engl. capital increase) Erhöhung des Grundkapitals, häufig durch Ausgabe neuer Aktien zur Beschaffung von Eigenkapital.
Junge Aktie (engl. new share) Aktie, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben wird.
Altaktie (engl. existing share) Bereits vor der Kapitalerhöhung im Umlauf befindliche Aktie.
Bezugsrechtsemission (engl. rights issue) Kapitalerhöhung, bei der bestehenden Aktionären Bezugsrechte eingeräumt werden.
Bezugsangebot (engl. subscription offer) Offizielles Angebot der Gesellschaft zur Zeichnung neuer Aktien mit Bezugsrechten.

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