Bezugsverhältnis von Aktien – Erklärung & Berechnung
Das Bezugsverhältnis von Aktien (engl.: „subscription ratio“) gibt an, in welchem Verhältnis Altaktien zum Bezug junger Aktien berechtigen. Teilweise wird der Begriff mit dem Bezugsverhältnis von Optionen und anderen Derivaten gleichgesetzt. Dabei handelt es sich jedoch um grundlegend verschiedene Mechanismen, die getrennt voneinander zu bewerten sind.
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Bezugsverhältnis von Aktien – Erklärung
Das Bezugsverhältnis von Aktien zeigt, wie viele Altaktien bzw. Bezugsrechte zum Erwerb einer bestimmten Anzahl neuer Aktien im Rahmen einer Bezugsrechtsemission erforderlich sind. Bei einem Verhältnis von 10:1 sind zehn alte Aktien bzw. zehn Bezugsrechte nötig, um eine neue Aktie zu beziehen.
Nicht genutzte Bezugsrechte können z. B., sofern ein Handel vorgesehen oder praktisch möglich ist, an der Börse verkauft werden. Andernfalls können sie nach Ablauf der Bezugsfrist wertlos verfallen.
Bezugsverhältnis von Aktien – Berechnung
Das Bezugsverhältnis wird berechnet, indem die Anzahl der alten Aktien durch die Anzahl der jungen Aktien dividiert wird. Hat bspw. ein Unternehmen 1.000.000 alte Aktien im Umlauf und gibt 250.000 neue Aktien aus, ergibt sich ein Bezugsverhältnis von 4:1. Dadurch wird es auf eine junge Aktie normiert.
Die Formel lautet wie folgt:
Als Verhältnis ist das Bezugsverhältnis stets positiv. Je höher der auf eine junge Aktie normierte Wert, desto mehr Aktien muss ein Investor halten, um eine junge Aktie erwerben zu können. Ein hohes Ergebnis ist jedoch auch ein Indiz dafür, dass nur eine geringe Kapitalerhöhung durchgeführt wurde.
Ermittlung auf Grundlage des Grundkapitals
Alternativ kann das Bezugsverhältnis auf Grundlage des Gesellschaftskapitals berechnet werden. In diesem Fall wird das bisherige Grundkapital durch den Betrag geteilt, um den das Grundkapital erhöht wird.
Was ist ein Bezugsrecht?
Ein Bezugsrecht ist der gesetzliche Anspruch eines Aktionärs, bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen neue Aktien entsprechend seinem bisherigen Anteil am Grundkapital zugeteilt zu bekommen (§ 186 Abs. 1 AktG). Dieses Recht entsteht grundsätzlich bei jeder Kapitalerhöhung gegen Einlagen – es sei denn, die Hauptversammlung hat seinen Ausschluss nach den in § 186 Abs. 3–4 AktG genannten Voraussetzungen ausdrücklich gestattet.
Ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen ist insbesondere möglich, wenn die Kapitalerhöhung 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein Beschluss zum Bezugsrechtsausschluss muss zudem ausdrücklich und ordnungsgemäß bekannt gemacht werden. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund des Ausschlusses zugänglich zu machen.
Mittelbares Bezugsrecht
In der Praxis werden Bezugsrechtskapitalerhöhungen häufig als mittelbares Bezugsrecht strukturiert. Dabei übernimmt ein Kredit- oder Wertpapierinstitut die neuen Aktien mit der Verpflichtung, sie den Aktionären anschließend zum Bezug anzubieten. Ein solcher Vorgang gilt nach § 186 Abs. 5 AktG nicht als Ausschluss des Bezugsrechts.
Einbuchung
Wer die Aktie am maßgeblichen Stichtag (Record-Tag) im Depot hält, bekommt die Bezugsrechte in der Regel automatisch eingebucht. Der genaue Stichtag und die technische Abwicklung ergeben sich aus dem jeweiligen Bezugsangebot. Das funktioniert also ähnlich wie bei einer Dividendenausschüttung.
- Zahl: Pro alter Aktie wird üblicherweise ein Bezugsrecht eingebucht.
- Bezugsverhältnis: Ein Bezugsrecht berechtigt nur bei einem Bezugsverhältnis von 1:1 zum Erwerb genau einer neuen Aktie. Andernfalls sind mehrere Rechte nötig oder ein abweichendes Verhältnis, z. B. 20:7, ist zu beachten.
- Handelbarkeit: Bezugsrechte können innerhalb der Bezugsfrist verkauft oder durch Zahlung des Bezugspreises ausgeübt werden.
Auswirkungen
Nach Ausgabe zusätzlicher Aktien repräsentiert jede alte Aktie einen geringeren prozentualen Anteil am Grundkapital.
- Aktienkurs: Am Ex-Tag wird der Kurs rechnerisch auf den Theoretical Ex-Rights Price (TERP) angepasst, weil der Unternehmenswert nun auf mehr Aktien verteilt ist. Der TERP ist jedoch nur ein theoretischer Referenzwert. Der tatsächliche Börsenkurs kann abweichen.
- Verwässerung: Diese „Verwässerung“ betrifft Stimmrechtsanteil und Gewinn je Aktie, wird für Altaktionäre aber grundsätzlich wirtschaftlich ausgeglichen, sofern sie ihre Bezugsrechte ausüben oder veräußern.
Rechnerischer Bezugsrechtswert
Der Bezugsrechtspreis ist der Marktpreis des Bezugsrechts selbst. Davon zu unterscheiden ist der rechnerische Bezugsrechtswert. Bei einem auf eine junge Aktie normierten Bezugsverhältnis lässt er sich näherungsweise wie folgt berechnen:
Bezugsrecht als vorrangiges Erwerbsrecht
Um einer Verwässerung der Stimmrechte vorzubeugen, wird Altaktionären ein Bezugsrecht gewährt. Umgangssprachlich wird dabei teilweise von einem Vorkaufsrecht gesprochen. Aktienrechtlich handelt es sich jedoch um ein Bezugsrecht.
Aktionäre können dadurch die sogenannten „jungen“ Aktien vorrangig erwerben. Der Bezugspreis, zu dem ein Altaktionär die neuen Aktien erwerben kann, ist bereits im Vorfeld fixiert oder wird nach den im Bezugsangebot genannten Regeln festgelegt.
Wie viele junge Aktien ein Aktionär für seine Bezugsrechte erhält, legt das Bezugsverhältnis fest. Es wird so kalkuliert, dass der Aktionär durch die Ausübung aller Bezugsrechte und den einhergehenden Erwerb junger Aktien den gleichen Anteil am Unternehmen besitzt wie vor der Kapitalerhöhung.
Abgrenzung zum Aktiensplit
Vom Bezugsverhältnis bei einer Kapitalerhöhung zu unterscheiden ist das Split-Verhältnis bei einem Aktiensplit. Dabei handelt es sich um eine Mengenveränderung der gehandelten Aktien, jedoch nicht um eine Bezugsrechtsemission. Der Investor hat in diesem Fall kein Wahlrecht, es gibt keinen Bezugspreis und dem Unternehmen fließt kein neues Kapital zu.
Ziel ist es in der Regel, die Aktie handelbarer zu machen und so mehr Anleger anzusprechen.
Beispiel für einen Aktiensplit
Eine Aktie mit einem Kurs von 1.000 Euro wird bei einem 1:4-Aktiensplit in vier neue Aktien zu je 250 Euro aufgeteilt. Bei diesem Vorgang findet kein Kapitalzufluss oder -abfluss für das Unternehmen statt. Der Aktienkurs verringert sich rechnerisch gemäß dem Split-Verhältnis auf 250 Euro.
Beispiel für das Bezugsverhältnis von Aktien
Ein Investor hält 100 Aktien eines Unternehmens, das ein Grundkapital von 50 Mio. € und 500.000 Aktien im Umlauf hat. Die Hauptversammlung beschließt, das Grundkapital auf 60 Mio. EUR zu erhöhen. Das entspricht der Ausgabe von 100.000 neuen Aktien.
Aus diesen Informationen ergeben sich folgende Rechenwege, um das Bezugsverhältnis der Aktien zu ermitteln.
Daraus ergibt sich ein auf eine junge Aktie normiertes Bezugsverhältnis von 5:1: Auf fünf alte Aktien entfällt eine neue.
Dem Investor werden entsprechend seiner 100 Altaktien 100 Bezugsrechte zugeteilt. Da er für den Erwerb einer neuen Aktie 5 Bezugsrechte benötigt, kann er 20 neue Aktien zeichnen. Sein neuer Bestand beläuft sich auf 120 Aktien. Sein prozentualer Anteil am Unternehmen bleibt unverändert.
Begrifflichkeiten im Überblick
Sobald es um das Bezugsverhältnis von Aktien geht, ähneln sich einige Begrifflichkeiten. Daher werden nachfolgend alle relevanten Begriffe mit einer kurzen Erläuterung aufgelistet.
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Bezugsrecht (engl. subscription right) | Recht eines Altaktionärs, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien entsprechend seinem bisherigen Anteil zu beziehen. |
| Bezugspreis / Bezugskurs (engl. subscription price) | Preis je junger Aktie, der bei Ausübung des Bezugsrechts zu zahlen ist. |
| Bezugsfrist (engl. subscription period) | Zeitraum, in dem ein Bezugsrecht ausgeübt werden kann; gesetzlich mindestens zwei Wochen. |
| Bezugsverhältnis (engl. subscription ratio) | Gibt an, wie viele Bezugsrechte bzw. Altaktien zum Erwerb einer bestimmten Anzahl junger Aktien benötigt werden. |
| Bezugsrechtspreis (engl. rights price) | Preis des Bezugsrechts selbst. Er wird, sofern ein Handel stattfindet, durch Angebot und Nachfrage bestimmt. |
| Kapitalerhöhung (engl. capital increase) | Erhöhung des Grundkapitals, häufig durch Ausgabe neuer Aktien zur Beschaffung von Eigenkapital. |
| Junge Aktie (engl. new share) | Aktie, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben wird. |
| Altaktie (engl. existing share) | Bereits vor der Kapitalerhöhung im Umlauf befindliche Aktie. |
| Bezugsrechtsemission (engl. rights issue) | Kapitalerhöhung, bei der bestehenden Aktionären Bezugsrechte eingeräumt werden. |
| Bezugsangebot (engl. subscription offer) | Offizielles Angebot der Gesellschaft zur Zeichnung neuer Aktien mit Bezugsrechten. |
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