Gewinnvortrag – Definition & Berechnung

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Der Gewinnvortrag (englisch.: „profit carryforward“) ist der Teil des Bilanzgewinns, der in Vorjahren weder ausgeschüttet noch in Gewinnrücklagen eingestellt wurde und daher auf neue Rechnung vorgetragen wird. Für Investoren kann diese Bilanzposition Hinweise auf die Ausschüttungspolitik, die Kapitalverwendung sowie auf die Ertrags- und Gewinnstabilität eines Unternehmens geben.

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Gewinnvortrag – Definition

Der Gewinnvortrag ist eine separat auszuweisende Bilanzposition im Eigenkapital gemäß § 266 HGB. Er umfasst den aus Vorperioden nicht verwendeten Teil früherer Bilanzgewinne, der in das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.

Gewinnvorträge betreffen primär Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH). Bei Personengesellschaften wird der Jahreserfolg grundsätzlich den Gesellschafterkonten zugewiesen. Ein gesonderter Gewinnvortrag besteht daher in der Regel nicht (Ausnahmen in § 264c-Konstellationen).

Hinweis: Trotz der Bezeichnung „Gewinn“ geht es hier nicht um den aktuellen Jahresüberschuss, sondern um den aus dem Vorjahr vorgetragenen Rest des Bilanzgewinns. Der Jahresüberschuss wird separat ausgewiesen und erst im Rahmen der Ergebnisverwendung (z. B. Dividende, Rücklagen, Vortrag) disponiert.

Bilanzielle Vorgaben für den Gewinnvortrag

Der Posten „Gewinn-/Verlustvortrag“ ist nur auszuweisen, wenn ein Betrag vorhanden ist, andernfalls kann er entfallen. Verwendungen des Bilanzgewinns sind u. a. Dividendenausschüttung, Einstellungen in Gewinnrücklagen oder der Vortrag auf neue Rechnung.

Besteht aus Vorjahren ein Verlustvortrag (loss carryforward), wird dieser zunächst verrechnet. Ein Gewinnvortrag entsteht nur, wenn nach Verrechnung und Ergebnisverwendung ein Rest verbleibt. Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital unterhalb der Gewinnrücklagen („IV. Gewinn-/Verlustvortrag“).

Aufbau der Bilanz nach HGB (Kontenform)

Berechnung des Gewinnvortrags (Stufenmodell)

1. Ermittlung des Bilanzgewinns bzw. -verlusts

Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag des Unternehmens. Zu diesem Ergebnis wird der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr addiert (bzw. der Verlustvortrag abgezogen). Anschließend werden Entnahmen aus Gewinnrücklagen hinzugerechnet und Einstellungen in Gewinnrücklagen abgezogen.

Das Ergebnis dieser Stufe ist der Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust.

2. Ergebnisverwendung

Vom Bilanzgewinn werden nun die Dividendenzahlungen, eventuelle weitere Einstellungen in Gewinnrücklagen sowie sonstige Gewinnverwendungen (z. B. Tantiemen) abgezogen. Der nach diesen Abzügen verbleibende Restbetrag wird als Gewinnvortrag auf das nächste Geschäftsjahr übertragen.

Vollständige Formel

+ / − Position
Jahresüberschuss / -fehlbetrag (aktuelles Jahr)
Verlustvortrag (Vorjahr)
+ Gewinnvortrag (Vorjahr)
+ Entnahmen aus Gewinnrücklagen
Einstellungen in Gewinnrücklagen
Zwischenergebnis Bilanzgewinn / -verlust
Dividende
(Weitere) Einstellungen in Gewinnrücklagen
Sonstige Gewinnverwendungen (z. B. Tantiemen)
Ergebnis Gewinnvortrag

Interpretation des Gewinnvortrags

Der Gewinnvortrag zeigt, welcher Teil früherer Bilanzgewinne im Unternehmen verblieben ist. Aussagekräftig wird er erst im Kontext der vollständigen Ableitung (siehe Berechnungsschema): Erst zusammen mit Jahresüberschuss, Gewinn-/Verlustvortrag, Bewegungen in Gewinnrücklagen und Ausschüttungen wird sichtbar, wie das Ergebnis verwendet wurde.

Hohe Einstellungen in Gewinnrücklagen deuten tendenziell auf Reinvestition, hohe Ausschüttungen eher auf eine ausschüttungsorientierte Politik.

Ein substantieller Gewinnvortrag kann Ertrags- und Ausschüttungsschwankungen glätten: Unternehmen nutzen ihn, um Dividenden in schwächeren Jahren zu stabilisieren. Fällt der Jahresüberschuss z. B. aufgrund temporärer Engpässe aus, kann durch Vortrag (und ggf. Entnahmen aus Gewinnrücklagen) dennoch ein Bilanzgewinn verbleiben und darauf basierend eine konstante Dividende beschlossen werden. Langfristig braucht es dafür jedoch wiederkehrende Überschüsse.

Nachteile der Kennzahl

Der Gewinnvortrag ist ein Endsaldo. Er zeigt weder, woher Überschüsse stammen, noch wofür sie verwendet wurden. Ohne Einblick in den Rechenweg, der die Ergebnisverwendung darlegt, bleiben Ziele, Timing und Nachhaltigkeit von Ausschüttungen unklar.

Als Bilanzposten ist er zudem stichtagsbezogen. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ändern den ausgewiesenen Wert nicht (Abgrenzungsprinzip), können die Lage aber dennoch wesentlich beeinflussen.

Ausschüttungen setzen außerdem eine ausreichende Liquidität voraus. Ein hoher Bilanzgewinn bzw. Gewinnvortrag allein genügt hierfür nicht. Um eine belastbare Einschätzung zu erhalten, sollten ergänzend Liquiditäts- und Cashflow-Kennzahlen herangezogen werden (z. B. Cash Ratio, Nettofinanzposition, Kapitalflussrechnung).

Unterschied zwischen Gewinnvortrag und Gewinnrücklage

Obwohl die Begriffe ähnlich klingen, handelt es sich um verschiedene Eigenkapitalposten mit getrenntem Bilanzausweis. Der zentrale Unterschied liegt in der Ergebnisverwendung:

Gewinnrücklagen sind bewusst thesaurierte Teile des Bilanzgewinns. Zuführungen/Entnahmen erfolgen im Rahmen der Ergebnisverwendung durch Beschluss (AG: Hauptversammlung; GmbH: Gesellschafterversammlung). Bei der Aktiengesellschaft ist zusätzlich die gesetzliche Rücklage zu beachten (Pflichtzuführung in der Regel 5 % des Jahresüberschusses, bis gesetzliche Rücklage plus Kapitalrücklage zusammen 10 % des Grundkapitals erreichen).

Der Gewinnvortrag ist der nicht verwendete Rest des Bilanzgewinns, der in die nächste Periode vorgetragen wird. Auch über seine spätere Verwendung wird im nächsten Ergebnisverwendungsbeschluss entschieden. Er ist nicht „frei“ ohne Beschluss verfügbar.

Hinweis: Gewinnrücklagen gelten tendenziell als stabilerer Kapitalbestandteil (teils mit Ausschüttungsschranken), während der Gewinnvortrag eher kurzfristig disponibel ist, aber nur im Rahmen des nächsten Verwendungsbeschlusses. Aus Gläubigersicht kann dies zu einer etwas höheren Qualität der Gewinnrücklagen gegenüber dem Gewinnvortrag führen.

Gewinnvortrag vs. Verlustvortrag

Das Gegenstück zum Gewinnvortrag ist der Verlustvortrag (loss carryforward): Ein Bilanzverlust (nach Verrechnung mit Vorträgen und Rücklagen) wird in die Folgeperiode fortgeführt und dort mit künftigen Überschüssen verrechnet. Anders als beim Gewinnvortrag besteht hier keine Wahlfreiheit.

Steuerlich existieren zusätzlich Verlustvorträge nach § 10d EStG (für Unternehmen und Privatpersonen), die künftige steuerpflichtige Gewinne mindern können. Ein „Gewinnvortrag“ gibt es steuerlich nicht.

Beispiel: Gewinnverwendung bei der Maschinenbau AG

Die Maschinenbau AG erzielt im Geschäftsjahr einen Jahresüberschuss von 50 Mio. EUR. Zunächst wird der Verlustvortrag aus Vorjahren in Höhe von 5 Mio. EUR verrechnet, sodass ein verbleibender Betrag von 45 Mio. EUR entsteht.

Eine Pflichtzuführung zur gesetzlichen Rücklage ist nicht erforderlich, da die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen bereits mindestens 10 % des Grundkapitals erreichen (gemäß § 150 Abs. 2 AktG)). Entnahmen aus Rücklagen erfolgen ebenfalls nicht.

Die Hauptversammlung beschließt eine Dividendenzahlung von 25 Mio. EUR. Der verbleibende Restbetrag von 20 Mio. EUR wird als Gewinnvortrag in das nächste Geschäftsjahr übernommen.

Fazit: Der Gewinnvortrag stellt nicht den Jahreserfolg, sondern den nicht verwendeten Teil des Bilanzgewinns dar. Er kann künftige Ausschüttungen ermöglichen und Ergebnisschwankungen abfedern, was auf eine vorsichtige und stabile Gewinnverwendungspolitik des Unternehmens hinweisen kann.

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