FATCA-Klassifizierung für VV GmbHs („Trading GmbHs“)
Eine vermögensverwaltende GmbH (teils auch „Trading GmbH“) sowie weitere Unternehmensformen wie Stiftungen, Holdings, Unternehmergesellschaften (UG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Genossenschaften, Aktiengesellschaften (AG) und ähnliche Rechtsträger müssen in bestimmten Fällen eine FATCA-Klassifizierung vornehmen bzw. gegenüber einem Finanzinstitut oder einer Zahlstelle dokumentieren. Ziel von FATCA ist es, Steuerflucht zu bekämpfen und die Steuerehrlichkeit zu fördern.
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Was ist FATCA?
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Bundesgesetz, das die steuerliche Compliance von US-Personen mit Auslandskonten verbessern soll. Der automatische Informationsaustausch zwischen Deutschland und den USA erfolgt insbesondere auf Grundlage des FATCA-Abkommens zwischen beiden Staaten und dessen Umsetzung in Deutschland.
Diese FATCA-Klassifizierung kann komplex wirken, da bei Rechtsträgern verschiedene Ebenen zu unterscheiden sind – etwa die steuerliche Rechtsträgerart für US-Quellensteuerzwecke und der FATCA-Status.
Wer muss eine FATCA-Klassifizierung vornehmen?
Ein deutsches Unternehmen muss sich nicht allein deshalb nach FATCA einstufen, weil es Geschäftsbeziehungen mit den USA unterhält. Eine Selbstauskunft wird in der Praxis vor allem dann relevant, wenn ein Broker, eine Bank oder eine andere Zahlstelle die FATCA-Einstufung anfordert, zum Beispiel bei der Eröffnung eines Depots oder bei Zahlungen mit US-Bezug.
Hierunter fallen auch vermögensverwaltende GmbHs bei der Eröffnung eines Depots („Trading GmbHs“), beispielsweise bei Interactive Brokers oder CapTrader.
Welche Rechtsträger sind gemäß FATCA betroffen oder meldepflichtig?
Foreign Financial Institutions (FFI)
Vor allem deutsche Finanzinstitute (sog. Foreign Financial Institutions (FFI)) sind von FATCA betroffen. Sie müssen Kontoinhaber klassifizieren und abhängig vom jeweiligen Status bestimmte Informationen melden.
Non-Financial Foreign Entities (NFFE)
Bestimmte deutsche Unternehmen, darunter auch Rechtsträger mit vermögensverwaltendem Zweck, sind dagegen häufig keine Finanzinstitute, sondern sogenannte Non-Financial Foreign Entities (NFFE). Sie müssen ihren Status gegenüber dem Finanzinstitut oder der Zahlstelle offenlegen und gegebenenfalls Angaben zu wesentlichen bzw. beherrschenden US-Personen machen.
Eine passive NFFE liegt regelmäßig vor, wenn ein Rechtsträger nicht als Finanzinstitut einzustufen ist und nicht als aktive NFFE oder anderweitig ausgenommene NFFE qualifiziert.
Für die Abgrenzung zur aktiven NFFE ist insbesondere relevant, ob im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte passive Einkünfte waren und weniger als 50 % der Vermögenswerte passive Einkünfte erzeugten oder zur Erzielung passiver Einkünfte gehalten wurden. Dabei kommt es nicht nur auf Einkünfte aus den USA an, sondern auf die Einkünfte und Vermögenswerte des Rechtsträgers insgesamt.
Das folgende vereinfachte Flowchart dient als erste Orientierung, ob ein Unternehmen als passive NFFE (engl.: Passive Non-Financial Foreign Entity) einzustufen ist.
Welche FATCA-Klassifizierung hat eine Trading GmbH?
In den meisten Fällen wird eine vermögensverwaltende GmbH nach FATCA als eine passive NFFE bzw. passives Unternehmen eingestuft. Dies gilt jedoch nur, sofern die Gesellschaft nicht selbst als Finanzinstitut bzw. Investment Entity einzuordnen ist und keine andere Ausnahme greift.
- Aktive NFFE: Ein aktives Unternehmen erzielt im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 50 % seines Bruttoeinkommens aus passiven Einkünften und hält weniger als 50 % seiner Vermögenswerte zur Erzielung passiver Einkünfte. Ein Praxisbeispiel wäre ein Autohersteller, der seine Haupteinnahmen durch den Verkauf von Autos erzielt, und nicht durch Investitionen in Finanzprodukte.
- Passive NFFE: Eine passive NFFE ist grundsätzlich ein ausländisches Nicht-Finanzunternehmen, das nicht als aktive NFFE oder anderweitig ausgenommene NFFE gilt. Dazu können Gesellschaften gehören, deren Einkünfte oder Vermögenswerte überwiegend passiv sind, beispielsweise aus Aktienhandel, Zinsen, Dividenden, bestimmten Mieten oder Lizenzen sowie Erträgen aus Finanzanlagen. Bei komplexeren Geschäften wie Futures, Devisen- oder Stillhaltergeschäften sollte die konkrete Einordnung im Einzelfall geprüft werden.
Angaben im Formular W-8BEN-E zur FATCA-Klassifizierung
Trading GmbHs, die für FATCA-Zwecke als passive NFFE gelten, füllen in der Regel zusätzlich das Formular W-8BEN-E aus bzw. reichen es beim Broker oder einer anderen Zahlstelle ein. Dieses wird entweder vom Broker zur Verfügung gestellt oder kann bei der IRS heruntergeladen werden.
Das Formular dient dazu, den Status als ausländischer Rechtsträger für Zwecke der US-Quellensteuer und FATCA zu dokumentieren und gegebenenfalls Vorteile aus dem Doppelbesteuerungsabkommen geltend zu machen. Es wird grundsätzlich nicht an die IRS geschickt, sondern dem Broker, der Bank oder der jeweiligen Zahlstelle übermittelt. Für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung müssen die jeweiligen Voraussetzungen des Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sein.
Welche W-8-Form im Einzelfall zu verwenden ist, hängt nicht allein von der deutschen Rechtsform ab. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG verwenden häufig das W-8BEN-E. Bei Personengesellschaften, transparenten Strukturen, Trusts oder Intermediären können je nach US-steuerlicher Einordnung auch andere W-8-Formulare erforderlich sein.
Steuerklassifikation und FATCA-Klassifizierung
Im nachfolgenden Auszug aus dem Formular W-8BEN-E, mit dem ausländische Unternehmen ihren Status im Rahmen des US-Steuerrechts und FATCA dokumentieren, werden zwei Ebenen unterschieden: „Corporation“ beschreibt die steuerliche Einordnung des Rechtsträgers für Zwecke der US-Quellensteuer. „Passive NFFE. Complete Part XXVI“ beschreibt den FATCA-Status.
Eine vermögensverwaltende GmbH wählt diese Kombination nur, wenn sie tatsächlich als Corporation und als passive NFFE einzuordnen ist.
Steuervergünstigungen
Dieser Auszug aus dem Vordruck W-8BEN-E ist relevant, wenn Trading GmbHs Vergünstigungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland geltend machen möchten. Dann müssen die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt und die passende Kategorie angegeben werden. Nicht jede GmbH hat Anspruch auf sämtliche DBA-Vorteile.
Eingaben einer passiven NFFE
In diesem Abschnitt des Formulars W-8BEN-E müssen passive ausländische Nicht-Finanzunternehmen (passive NFFE) wie vermögensverwaltende GmbHs bestätigen, dass sie keine Finanzinstitute sind.
Außerdem ist anzugeben, ob sie wesentliche US-Eigentümer bzw. im IGA-Kontext beherrschende US-Personen haben. Falls solche Personen vorhanden sind, müssen die erforderlichen Angaben bereitgestellt werden, um den FATCA-Anforderungen nachzukommen.
Was passiert, wenn eine FATCA-Klassifizierung verweigert wird?
Legt eine Trading GmbH die angeforderte FATCA-Selbstauskunft oder das erforderliche W-8BEN-E nicht vor, kann der Broker, die Bank oder eine andere Zahlstelle die Geschäftsbeziehung ablehnen oder verpflichtet sein, auf bestimmte FATCA-relevante Zahlungen eine Quellensteuer in Höhe von 30 % einzubehalten.
Die Quellensteuer kann insbesondere auf folgende Zahlungen erhoben werden:
- Regelmäßige Zahlungen aus US-Quellen wie Zinsen, Dividenden und bestimmte Mieteinnahmen.
- Bestimmte weitere US-Quellenzahlungen, sofern sie nach den einschlägigen US-Regelungen als FATCA-relevante „withholdable payments“ gelten.
- Zahlungen aus indirekten Investitionen in den USA, z. B. aus Anteilen an Aktienfonds, abhängig von der Struktur des Fonds und den jeweiligen Zahlungsströmen.
Bei Verkaufserlöse aus dem Handel mit Aktien und Derivaten, wie z. B. Optionen und Futures, kommt es auf die jeweils geltenden US-Regelungen und den konkreten Zahlungsstrom an.
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