Minderheitsbeteiligung (Minority Interest) – Definition & Erklärung

Autor: Maik Engelkamp

Eine Minderheitsbeteiligung (englisch:  Minority Interest oder Non-Controlling Interest) bezeichnet den Anteil am Eigenkapital einer Tochtergesellschaft, der nicht dem Mutterunternehmen, sondern externen Anteilseignern gehört. Diese verfügen folglich nicht über genügend Anteile, um Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen allein kontrollieren oder durchsetzen zu können.

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Minderheitsbeteiligung – Definition

Eine Minderheitsbeteiligung bezeichnet den Anteil am Eigenkapital eines Unternehmens, der einem Gesellschafter gehört, der weniger als 50 % der Stimmrechte hält. Dieser Begriff tritt typischerweise in Konzernabschlüssen auf, wenn ein Mutterunternehmen eine Tochtergesellschaft mehrheitlich, aber nicht vollständig besitzt.

In diesem Zusammenhang spricht man auch von nicht beherrschenden Anteilen (Non-Controlling Interests), da der Inhaber keinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt. In der Praxis liegen solche Beteiligungen häufig zwischen 20 % und 30 %.

Rechte der Minderheitsaktionäre

Während der Mehrheitsaktionär (meist die Muttergesellschaft) über ausreichende Stimmrechte verfügt, um über Strategie und Geschäftspolitik zu bestimmen, haben Minderheitsaktionäre in der Regel nur eingeschränkte Mitspracherechte. Dennoch können ihnen bestimmte Schutz- und Informationsrechte zustehen, etwa:

  • Teilnahme an Gesellschafter- oder Hauptversammlungen,
  • Einsichtnahme in Unterlagen,
  • Mitverkaufsrechte (Tag-along rights) bei Anteilsverkäufen.

Im Private-Equity-Bereich verhandeln Investoren mit Minderheitsbeteiligung oftmals erweiterte Kontrollrechte. So sichern sich beispielsweise Venture-Capital-Geber im Gegenzug für ihr Investment in ein Start-up häufig Sonderrechte, etwa einen Sitz im Verwaltungsrat oder Vetorechte bei strategischen Entscheidungen.

Was ist eine Muttergesellschaft?

Eine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das eine beherrschende Beteiligung an einer oder mehreren Tochtergesellschaften hält. In der Regel bedeutet dies, dass sie mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt oder anderweitig die Kontrolle über die Geschäftsführung und strategische Entscheidungen der Tochtergesellschaft ausübt.

Im Konzernabschluss der Muttergesellschaft werden die Finanzergebnisse der Tochtergesellschaften vollständig konsolidiert. Das bedeutet:

  • In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird der gesamte Gewinn der Tochtergesellschaft ausgewiesen. Anschließend wird der Anteil, der nicht der Muttergesellschaft gehört, als Gewinnanteil der Minderheitsgesellschafter (Non-Controlling Interests) separat dargestellt.
  • In der Bilanz wird das gesamte Vermögen und die gesamten Schulden der Tochtergesellschaft aufgenommen. Der Teil des Eigenkapitals, der externen Anteilseignern der Tochtergesellschaft gehört, wird als Minderheitenanteil separat im Eigenkapital ausgewiesen.

Aktive vs. Passive Minderheitsbeteiligungen

Minderheitsbeteiligungen lassen sich in der Rechnungslegung grundsätzlich in passive und aktive Beteiligungen unterteilen je nachdem, ob ein Unternehmen wesentlichen Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen ausübt oder nicht.

Passive Minderheitsbeteiligung

Eine Beteiligung von 20 % oder weniger gilt in der Regel als passiv, wenn kein wesentlicher Einfluss besteht.

In diesem Fall wird die Beteiligung nach der Bewertung zum Fair Value oder gegebenenfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert (je nach Rechnungslegungsstandard wie IFRS 9 oder HGB).

  • Erhaltene Dividenden werden als Erträge aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erfasst.
  • Die Beteiligung wird bilanziell nicht laufend angepasst.

Aktive Minderheitsbeteiligung (maßgeblicher Einfluss)

Beträgt die Beteiligung zwischen 20 % und 50 % und besteht ein maßgeblicher Einfluss (z. B. durch Mitspracherechte oder einen Sitz im Aufsichtsrat), handelt es sich um eine assoziierte Beteiligung.

Diese wird nach der sogenannten Equity-Methode bilanziert:

  • Der anteilige Gewinn oder Verlust der Beteiligung wird im Konzernabschluss des Investors erfasst und erhöht bzw. vermindert den Buchwert der Beteiligung.
  • Erhaltene Dividenden gelten als Kapitalrückfluss und verringern den Beteiligungswert in der Bilanz, sie werden nicht als Ertrag erfasst.

Zusammenfassung der Unterschiede

Art der Beteiligung Einfluss Bewertung Dividendenbehandlung
< 20 % (passiv) Kein wesentlicher Einfluss Fair Value / Anschaffungskosten (z. B. IFRS 9) Als Ertrag in der GuV
20–50 % (aktiv) Wesentlicher Einfluss Equity-Methode (IAS 28) Minderung des Beteiligungsbuchwerts

Ausweisung des Non-Controlling-Interest (NCI) in der Bilanz

Der Non-Controlling Interest (NCI) wird im Konzernabschluss separat im Eigenkapital ausgewiesen und spiegelt die Ansprüche externer Anteilseigner auf Vermögen und Erträge einer Tochtergesellschaft wider.

Nach den US-GAAP (gemäß ASC 810) wird der NCI seit 2009 nicht mehr als Verbindlichkeit, sondern innerhalb des Eigenkapitals, jedoch separat vom Eigenkapital der Muttergesellschaft, ausgewiesen. Auch in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung wird der anteilige Gewinn oder Verlust der Minderheitsgesellschafter separat dargestellt.

Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) muss der Minderheitsanteil ebenfalls als eigener Posten im Eigenkapital der Konzernbilanz erscheinen.

Vergleich: NCI nach IFRS vs. US-GAAP

Kriterium IFRS US-GAAP
Bilanzausweis Eigenkapital (separat vom EK der Mutter) Eigenkapital (separat vom EK der Mutter, seit FAS 160)
Gewinn-/Verlustrechnung Separater Ausweis des Anteils am Ergebnis Separater Ausweis des Anteils am Ergebnis
Begriff Non-Controlling Interest (NCI) Non-Controlling Interest (NCI)
Bewertung bei Akquisition Fair Value oder anteiliges Nettovermögen Fair Value verpflichtend
Ausweisort im Abschluss Konzernabschluss Konzernabschluss
Wertveränderungen (z. B. Dividenden) Direkt im Eigenkapital berücksichtigt Direkt im Eigenkapital berücksichtigt

Sperrminorität

Die Sperrminorität ist ein Instrument des Minderheitenschutzes. Sie soll verhindern, dass Mehrheitsaktionäre Maßnahmen ergreifen, die den Interessen der Minderheitsaktionäre ernsthaft zuwiderlaufen, wie z.B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Fusionen oder Übernahmen. In Deutschland ist beispielsweise häufig eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung erforderlich, um Satzungsänderungen durchzusetzen (§ 179 Abs. 2 AktG).

Minderheitsbeteiligung – Beispiel

Die ABC Corporation hält 90 % der Anteile an der XYZ Inc., deren Unternehmenswert bei 100 Mio. USD liegt. Die verbleibenden 10 % befinden sich im Besitz externer Gesellschafter und werden im Konzernabschluss von ABC als Non-Controlling Interest in Höhe von 10 Mio. USD im Eigenkapital ausgewiesen.

Im Geschäftsjahr erzielt XYZ Inc. einen Reingewinn von 10 Mio. USD. Dementsprechend wird im Konzernabschluss von ABC ein Gewinnanteil von 1 Mio. USD (10 % von 10 Mio. USD) als Ergebnisanteil der Minderheitsgesellschafter in der Gewinn- und Verlustrechnung separat ausgewiesen. Gleichzeitig wird der NCI in der Bilanz um diesen Betrag auf 11 Mio. USD erhöht.

Die Minderheitsgesellschafter selbst nehmen keine Buchungen vor. Sie erfassen nur dann einen Ertrag, wenn sie Dividenden erhalten. Diese werden in deren Einzelabschlüssen als Dividendenerträge erfasst.

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