Eigenhandel – Definition & Erklärung

Autor: Maik Engelkamp

Eigenhandel (englisch: “Proprietary Trading”) bezeichnet im deutschen Aufsichtsrecht das Geschäft, bei dem Banken oder andere Institute mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln.

Dies kann entweder rein für eigene Zwecke oder auch als Dienstleistung für Kunden erfolgen. Motiv ist häufig die Erzielung von Handelsgewinnen, kann aber auch Liquiditäts- oder Risikosteuerungszwecken dienen.

Eigenhandel vs. Eigengeschäft

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Eigenhandels sind im Kreditwesengesetz (KWG) und im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG gelten verschiedene Formen des Handels auf eigene Rechnung als Finanzdienstleistung und fallen damit unter den Begriff „Eigenhandel“, darunter etwa

  • Market Making: Das kontinuierliche Anbieten des Kaufs und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen.
  • Systematische Internalisierung: Häufiger, organisierter und systematischer Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb regulierter Märkte.
  • Finanzdienstleistungen: Der Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere. Dabei kann es sich z.B. um ein Institut handeln, das für Kunden gegen das eigene Buch Geschäfte abschließt („Festpreisgeschäft“).
  • Hochfrequenzhandel: Handel mit Finanzinstrumenten als direkter oder indirekter Teilnehmer eines Marktes mittels algorithmischer Hochgeschwindigkeitstechniken.

Wenn das Handeln auf eigene Rechnung nicht unter diese Tatbestände fällt, spricht man von einem „Eigengeschäft“ im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG. Unter bestimmten Voraussetzungen  kann aber auch ein solches Eigengeschäft erlaubnispflichtig sein.

Neuerungen des 2. FiMaNoG

Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus MiFID II/MiFIR in deutsches Recht überführt und dadurch den Begriff „Eigenhandel“ sowie dessen Erlaubnispflicht erweitert und präzisiert.

Kernpunkte der Neuerungen sind:

  • Systematische Internalisierung: Durch konkrete Schwellenwerte (z. B. „häufig“ und „in erheblichem Umfang“) und die Möglichkeit der freiwilligen SI-Einstufung wurden die Anforderungen an den sogenannten systematischen Internalisierer klarer definiert.
  • Hochfrequenzhandel: Gilt nun explizit als Unterfall des Eigenhandels, auch ohne Dienstleistung für Dritte, sofern die gesetzlich definierten technischen Merkmale (z. B. Kollokation, algorithmische Ordererzeugung ohne menschlichen Eingriff) erfüllt sind.
  • Auffangtatbestand „Eigengeschäft“: Alle Anschaffungen und Veräußerungen von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung, die nicht unter Eigenhandel i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 KWG fallen, gelten fortan als Eigengeschäft – inklusive teils neuer Erlaubnispflichten, etwa bei direktem Marktzugang oder Zugehörigkeit zu einer CRR-Bankengruppe.
  • Ausnahmen für Nicht-Finanzunternehmen (Nebentätigkeitsregelung, Hedging etc.): Diese sind präziser geregelt und orientieren sich an den EU-Kriterien (MiFID II), insbesondere wenn der Handel nur dazu dient, Risiken aus der Haupttätigkeit objektiv messbar zu reduzieren.

Durch diese Änderungen hat die BaFin zusätzliche Aufsichtsbefugnisse erhalten und kann damit ein breiteres Spektrum an Handelsaktivitäten erfassen, das zuvor teilweise nicht oder nur eingeschränkt unter die Erlaubnispflicht fiel.

Erklärung: Ein CRR-Kreditinstitut ist ein Unternehmen, das die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Capital Requirements Regulation (CRR) (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) erfüllt.

Risikomanagement

Zur Begrenzung von Markt- und Liquiditätsrisiken im Eigenhandel setzen Banken verschiedene Händlerlimite ein:

  • Overnight-Limit: Begrenzung der offenen Positionen, die über Nacht gehalten werden dürfen.
  • Intraday-Limit: Maximales Kapitalrisiko für einen Trader innerhalb eines Handelstags.
  • Quotierungslimit: Begrenzung des Handelsvolumens pro Transaktion.
  • Stop-Loss-Limit: Festlegung eines maximalen Verlusts, bei dessen Erreichen die Position automatisch geschlossen wird.
  • Laufzeit-Mismatch-Limit: Einschränkung der offenen Positionen nach Laufzeiten zur Kontrolle von Zins- und Liquiditätsrisiken.

Zusätzlich schreibt die Kapitaladäquanzverordnung (CRR) eine Eigenkapitalunterlegung für offene Handelspositionen vor, um das Gesamtrisiko zu begrenzen. Eine organisatorische Trennung zwischen Handel, Risikomanagement und Controlling ist durch die MaRisk vorgeschrieben, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Erklärung: MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) sind regulatorische Vorgaben der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) für Banken und Finanzinstitute in Deutschland.

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