Eigenhandel – Definition & Erklärung
Eigenhandel (englisch oft: Proprietary Trading bzw. Own-Account Trading) bezeichnet allgemein das Geschäft, bei dem ein Institut mit Finanzinstrumenten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt.
Im deutschen Aufsichtsrecht ist der Begriff „Eigenhandel“ zudem ein Legalbegriff: Er wird in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG definiert und umfasst auch Konstellationen, in denen zwar „für eigene Rechnung“ gehandelt wird, dies aber als Dienstleistung für andere erfolgt (z. B. Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten).
Motivationen für den Eigenhandel können die Erzielung von Handelserträgen, die Sicherstellung von Liquidität (z. B. Quotierung/Market Making) oder die Steuerung von Risiken sein.
Eigenhandel vs. Eigengeschäft
Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG umfasst Eigenhandel insbesondere folgende Fallgruppen (vereinfacht dargestellt):
- Market Making: Das kontinuierliche Anbieten des Kaufs und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen.
- Systematische Internalisierung (SI): Häufiger, organisierter und systematischer Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang, wenn Kundenaufträge außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen bzw. organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne selbst ein multilaterales Handelssystem zu betreiben.
- Handel für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere: Das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere, z. B. wenn ein Institut Kundengeschäfte gegen das eigene Buch abschließt (Festpreisgeschäft).
- Hochfrequenzhandel (HFT): Eigenhandel als direkter oder indirekter Teilnehmer eines Handelsplatzes mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik. Maßgeblich sind die im Gesetz beschriebenen technischen Merkmale (z. B. Latenzminimierung durch Kollokation/Proximity Hosting/High-Speed-Access, algorithmische Ordererzeugung/-ausführung ohne menschlichen Eingriff, hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen).
Eigengeschäft liegt demgegenüber vor, wenn Finanzinstrumente für eigene Rechnung angeschafft oder veräußert werden, ohne dass einer der vorgenannten Eigenhandel-Tatbestände erfüllt ist (§ 1 Abs. 1a Satz 3 KWG).
Neuerungen des 2. FiMaNoG
Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) wurden die Vorgaben aus MiFID II und MiFIR in deutsches Recht umgesetzt und die Abgrenzung zwischen Eigenhandel und Eigengeschäft präzisiert. In der Praxis führte dies insbesondere zu einer klareren Einordnung bestimmter Handelsmodelle und zu erweiterten Aufsichtsmöglichkeiten.
Kernpunkte im Überblick:
- Systematische Internalisierung (SI): Die Einordnung als SI wird stärker an EU-weit harmonisierten Kriterien ausgerichtet. Quantitative und qualitative Anforderungen werden insbesondere in Level-2-Regelungen konkretisiert (z. B. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565). Zudem ist eine freiwillige Einstufung als SI möglich.
- Hochfrequenzhandel (HFT): HFT ist im KWG ausdrücklich als Unterfall des Eigenhandels verankert, sofern die gesetzlich beschriebenen technischen Merkmale erfüllt sind. Die Erlaubnispflicht kann damit auch dann relevant sein, wenn keine Dienstleistung für Dritte erbracht wird.
- Auffangtatbestand „Eigengeschäft“: Anschaffungen und Veräußerungen von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung, die nicht unter den Eigenhandel i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG fallen, werden als Eigengeschäft erfasst (§ 1 Abs. 1a Satz 3 KWG). Eine Erlaubnispflicht kann sich – je nach Ausgestaltung – insbesondere bei gewerbsmäßigem Betrieb bzw. kaufmännischem Umfang und bei Gruppenzugehörigkeit zu einer CRR-Bankengruppe ergeben.
- Ausnahmen/Nebentätigkeitsregelungen (Nicht-Finanzunternehmen): Für bestimmte Konstellationen, in denen Handelstätigkeiten nur eine Nebentätigkeit darstellen oder der Risikoreduktion (Hedging) dienen, greifen EU-weit harmonisierte Ausnahmen. Die Anwendung hängt von den jeweils einschlägigen Voraussetzungen/Tests ab.
Risikomanagement im Eigenhandel
Eigenhandelsaktivitäten sind typischerweise mit Markt-, Liquiditäts- und operationellen Risiken verbunden. Zur Steuerung dieser Risiken verwenden Institute u. a. Limite und organisatorische Kontrollmechanismen.
Beispiele für gängige Limitarten:
- Overnight-Limit: Begrenzung der offenen Positionen, die über Nacht gehalten werden dürfen.
- Intraday-Limit: Begrenzung des Risikos bzw. der Positionsausweitung innerhalb eines Handelstags (institutsspezifische Ausgestaltung).
- Quotierungs-/Transaktionslimit: Begrenzung von Volumen und/oder Risiko pro Order bzw. Transaktion.
- Stop-Loss-Limit: Festlegung eines maximal tolerierten Verlusts bzw. einer Verlustschwelle. Die Umsetzung kann organisatorisch (Limitüberwachung) oder technisch (z. B. Stop Orders) erfolgen. Eine automatische Glattstellung ist nicht in jedem Markt-/Szenario garantiert.
- Laufzeit- bzw. Mismatch-Limit: Begrenzung von Laufzeitinkongruenzen zur Kontrolle von Zins- und Liquiditätsrisiken.
Aufsichtsrechtlich sind außerdem Eigenmittelanforderungen relevant: Die CRR sieht für Marktrisiken eine Eigenmittelunterlegung vor. Handel/Markt, Risikocontrolling-Funktion und weitere Kontrollfunktionen sind so auszugestalten, dass Unabhängigkeit, wirksame Überwachung und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet sind (MaRisk).
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