Bruttodividende – Definition & Beispiel

Autor: Maik Engelkamp

Als Bruttodividende wird die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Aktionäre vor Abzug der Körperschaftsteuer bezeichnet. Die Höhe der Bruttodividende wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft beschlossen. Für einen rechtsgültigen Beschluss genügt die einfache Mehrheit (§ 133 AktG).

Zieht man von der Bruttoausschüttung die Körperschaftsteuer, erhält man den Betrag, der letztlich an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Dieser Betrag wird auch als Bardividende bezeichnet und ist beim Aktionär gegebenenfalls noch zu versteuern.

In Deutschland wird beispielsweise bei Privatpersonen von Bardividenden, die den Freibetrag übersteigen, eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) als Abgeltungsteuer einbehalten. Der endgültige Ertrag des Anlegers ist die Nettodividende.

Beispiel

Angenommen, ein deutsches Unternehmen beschließt die Ausschüttung einer Bruttodividende in Höhe von 2,00 EUR je Aktie. Zur Ermittlung des Bardividendenbetrags sind von der beschlossenen Bruttodividende 15,00 % Körperschaftsteuer abzuziehen. Die Steuerbelastung je Aktie beträgt in diesem Fall somit ca. 0,30 EUR. Die resultierende Bardividende beträgt somit 1,70 EUR je Aktie (2,00 EUR – 0,30 EUR).

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