Dividendengarantie (Aktien) – Definition & Beispiel
Dividendengarantie (häufig auch „Garantiedividende“ genannt) ist kein fest definierter Rechtsbegriff, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für unterschiedliche Mechanismen, die für Aktionäre zu regelmäßigeren Zahlungen führen können.
Wichtig ist die klare Trennung zwischen:
- Ausgleichszahlung im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BGAV) nach § 304 AktG (wiederkehrende Geldleistung an außenstehende Aktionäre)
- Dividendenvorzug bei Vorzugsaktien nach § 139 AktG (Vorrang/Mehrbetrag bei der Gewinnverwendung, abhängig von Bilanzgewinn und Beschlusslage)
Dividendengarantie im Rahmen eines BGAV (Ausgleich nach § 304 AktG)
Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) ist ein Unternehmensvertrag, bei dem eine abhängige Gesellschaft sich typischerweise verpflichtet, ihren Gewinn an das herrschende Unternehmen abzuführen.
Zum Schutz der außenstehenden (Minderheits-)Aktionäre sieht das Aktiengesetz u. a. eine wiederkehrende Ausgleichszahlung vor (§ 304 AktG). Diese wird in der Praxis häufig als „Garantiedividende“ bezeichnet. Zahlungspflichtig ist typischerweise das herrschende Unternehmen bzw. der andere Vertragsteil des BGAV.
Die konkrete Höhe des Ausgleichs wird von den Vertragsparteien im Unternehmensvertrag festgelegt. Der Vertrag wird üblicherweise durch einen Bericht erläutert und durch einen Prüfer geprüft (siehe § 293a AktG und § 293b AktG). Im Streitfall kann die Angemessenheit gerichtlich überprüft und angepasst werden, typischerweise im Spruchverfahren (SpruchG: Spruchverfahrensgesetz).
In der Praxis setzt ein BGAV-Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung in der Regel eine qualifizierte Mehrheit voraus (grundsätzlich mindestens 3/4 des vertretenen Grundkapitals, vgl. § 293 AktG), weshalb BGAV-Strukturen häufig bei klaren Mehrheitsverhältnissen vorkommen.
Garantiedividende bei Vorzugsaktien
Vorzugsaktien sind Aktien, denen in der Satzung ein Vorzugsrecht eingeräumt wird – typischerweise ein bestimmter Vorzugsbetrag oder ein Mehrbetrag bei der Dividende (§ 139 AktG). Häufig (aber nicht zwingend) sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, sofern die Satzung den Stimmrechtsausschluss vorsieht.
Kumulative Vorzugsaktien (nachzuzahlender Vorzug)
Bei einem nachzuzahlenden Vorzug (oft „kumulative Vorzugsaktie“ genannt) kann die Satzung vorsehen, dass nicht gezahlte Vorzugsbeträge in späteren Jahren nachzuzahlen sind, sobald Ausschüttungen wieder möglich sind. Ob und in welchem Umfang eine Nachzahlung vorgesehen ist, ergibt sich aus der Satzung.
Kommt es bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien zu einem (satzungsrelevanten) Ausfall der Vorzugszahlung, kann ein vorübergehendes Stimmrecht entstehen. Die Ausgestaltung hängt u. a. davon ab, ob der Vorzug nachzuzahlen ist oder nicht. Die Details regelt § 140 AktG.
Das Stimmrecht besteht grundsätzlich so lange fort, bis der Rückstand (bei nachzuzahlendem Vorzug) vollständig ausgeglichen ist bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
Wie sicher ist eine „Dividendengarantie“?
Beim BGAV-Ausgleich (§ 304 AktG)
- Der Ausgleich ist ein gesetzlich verankerter Anspruch der außenstehenden Aktionäre, solange der BGAV besteht (§ 304 AktG).
- Das wirtschaftliche Risiko liegt vor allem in der Bonität des Zahlungspflichtigen (z. B. Insolvenzrisiko), nicht in der Gewinnsituation der abhängigen Gesellschaft.
Beim Dividendenvorzug von Vorzugsaktien
- Der Vorzug ist grundsätzlich Teil der Gewinnverwendung und damit typischerweise von Bilanzgewinn und Beschlussfassung abhängig (§ 174 AktG).
- Ob ein Ausfall „nachgeholt“ wird, hängt davon ab, ob die Satzung einen nachzuzahlenden Vorzug vorsieht. Außerdem können Stimmrechte nach § 140 AktG ausgelöst werden.
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